Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

42 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Artikel 7. 
1. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich 
Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64 der Bundes- 
verfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die demselben gleicher- 
maßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs 
anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretendenfalls mit dem König 
von Württemberg vorher ins Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundes- 
feldherr einen von ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Würt- 
tembergischen Armeekorps wählen will. 
2. Um der Beurteilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, 
werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps 
vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und Qualifikationsberichte 
nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundes- 
feldherrn vorgelegt. 
Artikel 8. 
1. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem 
inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige 
Königlich Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich 
Preußicce Armee und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich 
Württembergische Armeekorps kommandiert. 
2. Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offiziere aus 
Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee 
oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen 
stattzufinden. 
Artikel 9. 
1. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zusteht, sich 
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente 
zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich 
mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspizieren, oder durch zu 
ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Moajestät dem König 
von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei 
den Uebungen inspizieren lassen. 
2. Die infolge solcher Inspizierung bemerkten sachlichen und persönlichen 
Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mit- 
teilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen als- 
dann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Artikel 10. 
1. Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps 
sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung 
anders bestimmt wird — die derzeitigen preußischen Normen maßgebend. 
2. Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg außer dem 
Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. No- 
vember 1867, nebst der dazu gehörigen Militär-Ersatzinstruktion vom 
26. März 1868, insbesondere alle Preußischen Exerzier= und sonstigen 
Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, namentlich die 
Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg 
und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-,
	        
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