654 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrecht.
elbständiger Verwaltung, sowie den Anteil Württembergs an den Kosten
ür die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesamtheeres — Zentral-
Administration, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungsanstalten,
einschließlich der Kriegsschulen und militärärztlichen Bildungsanstalten,
der Examinations-Kommissionen, der mititärwissenschaftlichen und tech-
nischen Institute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie-Schieß-
schule, der Militär-Reitschule, der Zentral-Turnanstalt und des großen
Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundes-
pflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse mög-
lich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs. (Art. 12.)
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben und
endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundes-
feldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Um-
fange Folge zu leisten. Die hiedurch erwachsenden Kosten trägt die
Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen ver-
pflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die notwendigen
Gelder vorzuschießen. (Art. 14.)
Ersparnisse am Militär-Etat fallen unter keinen Umständen (ab-
gesehen von Bayern und Württemberg) einer einzelnen Regierung,
sondern jederzeit der Reichskasse zu. (Reichs-Verf. Art. 67 und Sten. Bericht
1867 II. S. 247.)
Auch ist noch zu bemerken, daß, insoweit aus den Magazinen
Naturalgegenstände entnommen werden, die Kriegsministerien berechtigt
sind, Ersatz in barem Gelde zu entnehmen. (Sten. Bericht 1867 II. S. 246, 247.)
Die Kosten der Kriegsmarine bezahlt ausschließlich das Reich.
(Reichs-Verf. Art. 53.)
Die Friedensleistungen.
Solche sind vorgeschrieben durch
Gesetz vom 25. Juni 1868 S. 273 und die Erlasse vom 31. Dezember
1868, 1869 S. 1; vom 3. September 1870 S. 514; vom
29. Februar 1885 S. 9; vom 13. Juli 1898 S. 930 und vom
9. Juni 1906 S. 735, betr. Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes; die Verordnung von 1898
ist geändert durch Erlaß vom 16. Juli 1906 S. 855;
Gesetz vom 22. November 1871 S. 400 und vom 9. Februar 1875
S. 41, betr. Einführung dieses Gesetzes in Baden und in Bayern;
Gesetz vom 18. Mai 1892 S. 661, betr. Unterstützung von Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften;
Gesetz vom 24. Mai 1898 S. 360, betr. Naturalleistung für die
bewaffnete Macht im Frieden;
Gesetz vom 28. Mai 1887, betr. den Servistarif;
Gesetz vom 26. Juli 1897 S. 619 u. 628 und vom 18. Dezember
-“ S. 704, betr. den Servistarif und die Klasseneinteilung
er Orte.