Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 657 
der Chef des 1. Geschwaders, 
„ Kreuzergeschwaders, 
sämtliche im Ausland befindliche selbständige Schiffskommando's 
in Bezug auf alle politischen und militärischen Angelegen- 
heiten, die zum selbständigen Handeln verpflichten. 
1. Das Oberkommando. 
Seit 1. April 1889 ist dasselbe von der Verwaltung getrennt 
und wird von dem vom Kaiser ernannten kommandierenden Admiral 
nach den Anordnungen des Kaisers geführt. 
Die Pflichten und Rechte desselben entsprechen denjenigen eines 
kommandierenden Generals in der Armee. (Kaiserl. Erlaß vom 30. März 
1889 S. 47.) 
2. Der Admiralstab in Berlin. 
Demselben steht der Chef des Admiralstabes vor, der in der 
Regel den Rang eines Kontreadmirals bekleidet. 
Der Admiralstab ist eingeteilt: 
in das Zentralbureau, 
in die Admiralstabs-Abteilung. 
Seine Tätigkeit besteht in der Erledigung der Mobilmachungs- 
Angelegenheiten, sowie aller militär politischen Einrichtungen und Maß- 
nahmen des Auslandes. 
3. Das Marinekabinet in Berlin. 
Demselben steht der Chef des Marinekabinets vor. 
Seine Tätigkeit umfaßt die Bearbeitung persönlicher Angelegen- 
heiten in der Marine. 
4. Der Generalinspektor der Marine. 
Derselbe untersteht dem Kaiser unmittelbar. 
Er hat die sämtlichen Marinebehörden und Flottenteile zu be- 
sichtigen zu Wasser und zu Land. 
Außerdem wird er in der Regel vom Kaiser mit der Leitung 
der Flotte während der Herbstmanöver betraut. 
5. Die Matrrineteile. 
a) Das Kommando der Marinestation der Ostsee. 
Dasselbe hat seinen Sitz in Kiel und sein Befehlsbereich erstreckt 
sich auf die Ostsee mit den an derselben liegenden deutschen Küsten 
und Häfen. 
An der Spitze der Station steht der Stationschef im Range eines 
Vize-Admirals oder Admirals; ihm zur Seite der Chef des Stabes, 
der Admiralstab der Station, die Adjutantur, das Hafenkapitanat. 
Diesem liegen alle internen Angelegenheiten des Kriegshafens selbst, 
wie die Beleuchtung und Betonnung desselben, sowie die Hafenpolizei ob. 
BVock, Staatsrecht. 42
	        
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