Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 659 
anderen Stationen unmittelbar den dortigen höchsten Militärbehörden 
untergeordnet sind; 
d) die 1. Matrofen-Artillerie-Abteilung; 
e) „ Kommandanturen in Kiel und Friedrichsort; 
f) „ Inspektion der Marine-Artillerie; 
g) „ Marinedepot-Inspektion. 
b) Das Kommando der Marinestation der Nordsee. 
Dasselbe hat seinen Sitz in Wilhelmshaven und der Stationsbezirk 
umfaßt die Nordsee mit den daranliegenden deutschen Küsten und Häfen. 
Die Zusammensetzung des Stabes ist dieselbe wie bei der Marine- 
station der Ostsee, jedoch kommen hier das Lotsenkommando an der 
Jade und die Schiffe „Zieten“ und „Hyäne" hinzu. 
Dem Marinestations-Kommando sind unterstellt: 
a) die 2. Marine-Inspektion in Wilhelmshaven; 
unter ihr: 
die Küstenpanzerschiffs-Reservedivision; 
„ 2. Matrosen-Division; 
„ 2. Werft-Division; 
b) die Inspektion der Marine-Artillerie in Wilhelmshaven; 
unter ihr: 
die 4 Matrosen-Artillerie-Abteilungen; 
das Matrosen-Artillerie-Detachement Kiautschou und 
die Marine-Telegraphenschule Lehe. 
Von diesen Inspektionen unterstehen dem Stationskommando un- 
mittelbar wiederum folgende Teile: 
I) die 2., 3. u. 4. Matrosen-Artillerie-Abteilung zu je 3 Kompagnien; 
4) „ 2. Torpedo-Abteilung; 
e) das 2. Seebataillon; 
f) die Kommandanturen in Wilhelmshaven, Geestemünde, Cuxhaven 
und Helgoland. 
Der für die Armee bestehende oberste Militärgerichtshof, das 
Generalauditoriat in Berlin, ist zugleich auch für die Marine zuständig. 
6. Die Organisation der Kriegsflotte. 
Es soll bestehen: 
1. die Schlachtflotte: 
aus 2 Flottenflaggschiffen, * 
„ 4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 
„ 2 proßen Kreuzen, als Aufklärungsschiffen; 
2. die Auslandsflotte: 
aus 8 großen Kreuzern, 
„ 10 kleinen 6„ 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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