660 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
3. die Materialreserve:
aus 4 Linienschiffen,
„ 4 großen Kreuzern,
„ 4 kleinen „ (7* 1 bes Gesetzes v. 14. Juni 1900 6.255
und vom 5. Juni 1906, S. 729.)
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden:
Linienschiffe nach 25 Jahren,
Kreuzer nach 20 Jahren.
Die Feiste laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate
des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des
Ersahschiffe. . »
Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten
nach der Anlage B des zit. Gesetzes geregelt. (§ 2.)
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende
Grundsätze:
1. das 1. und 2. Segpacher bilden die aktive Schlachtflotte;
das 3. und 4. Geschwader die Reserveschlachtflotte.
Hiezu kommen:
die Schulschiffe,
„ Kanonenboote,
„ Torpedoboote,
„ Hafenschiffe und
„ Spezialschiffe;
2. von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserve-
Schlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im
Dienste gehalten werden;
3. zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der
Reserve-Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden. (8 3.)
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-
divisionen, Werftdivisionen und Torpedoabteilungen sollen vorhanden sein:
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen
Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die
Spezialschiffe;
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal *, übriges Personal ¼ der
vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen
Schiffe, sowie für die Hälfte der Torpedoboote;
. 1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe;
der erforderliche Landbedarf; cr Sch
ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe. E 4.)
Zur Zeit beträgt der Gesamtstand ca. 30 000 Köpfe.
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichs-
haushaltsetat. (8 5.)
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