Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

660 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
3. die Materialreserve: 
aus 4 Linienschiffen, 
„ 4 großen Kreuzern, 
„ 4 kleinen „ (7* 1 bes Gesetzes v. 14. Juni 1900 6.255 
und vom 5. Juni 1906, S. 729.) 
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden: 
Linienschiffe nach 25 Jahren, 
Kreuzer nach 20 Jahren. 
Die Feiste laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate 
des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des 
Ersahschiffe. . » 
Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten 
nach der Anlage B des zit. Gesetzes geregelt. (§ 2.) 
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende 
Grundsätze: 
1. das 1. und 2. Segpacher bilden die aktive Schlachtflotte; 
das 3. und 4. Geschwader die Reserveschlachtflotte. 
Hiezu kommen: 
die Schulschiffe, 
„ Kanonenboote, 
„ Torpedoboote, 
„ Hafenschiffe und 
„ Spezialschiffe; 
2. von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserve- 
Schlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im 
Dienste gehalten werden; 
3. zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der 
Reserve-Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden. (8 3.) 
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen- 
divisionen, Werftdivisionen und Torpedoabteilungen sollen vorhanden sein: 
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen 
Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die 
Spezialschiffe; 
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal *, übriges Personal ¼ der 
vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen 
Schiffe, sowie für die Hälfte der Torpedoboote; 
. 1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe; 
der erforderliche Landbedarf; cr Sch 
ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe. E 4.) 
Zur Zeit beträgt der Gesamtstand ca. 30 000 Köpfe. 
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
lichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichs- 
haushaltsetat. (8 5.) 
  
  
r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.