Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

662 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
auf die gleiche Stufe mit den Angehörigen der militärischen Macht des 
Reiches zu stellen. 
Nach dem diesbezüglichen Gesetz (in neuer Redaktion publiziert am 
18. Juli 1896 S. 653) ist der Kaiser oberster Kriegsherr der Truppe. 
Im Gegensatz zu den nichtdeutschen Kolonien wird die Truppe 
nicht aus einer Fremdenlegion, sondern: 
a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitäts- 
offizieren, Beamten und Unteroffizieren (bei der Schutztruppe 
für Südwestafrika nach § 25 des zit. Gesetzes auch aus Ge- 
meinen) des Heeres und der Marine des Reiches, welche auf 
Grund freiwilliger Meldung der Truppe zeitweise zugeteilt 
werden, und 
b) aus angeworbenen Farbigen 
gebildet und ergänzt. 
Zur Zeit beträgt der Gesamtbestand der Schutztruppen ca. 7671 
Köpfe, worunter 3927 Weiße und 3744 Schwarze. 
Dem Reichskanzler steht es zu, die näheren Vorschriften über die 
Organisation der Truppen zu erlassen. (§ 27 des Gesetzes vom 18. Juli 1896.) 
Ihm sind die Schutztruppen in Ueberordnung über dem Gouverneur und 
dem Kommandeur nun unterstellt. Dem Gouverneur kommt die oberste 
militärische Gewalt zu und der Kommandeur hat für die Ausbildung 
und Tüchtigkeit der Truppe zu sorgen. Die den Schutztruppen zuge- 
teilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, 
und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch 
bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der 
Voraussetzung ihrer Tauglichkeit vorbehalten. Die den Schutztruppen zu- 
geteilten Beamten gelten als Militärbeamte. (6 3.) 
  
  
Die Wehrpflicht. 
Laut Gesetz vom 25. Juni 1902 S. 237 ist vorgeschrieben, daß 
der Kaiserlichen Verordnung vorbehalten ist zu bestimmen, in welchen 
Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs- 
angehörige ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge 
leisten dürfen. Auf Grund dieser Gesetzvorschrift wurde die Verordnung 
vom 5. Dezember 1902 S. 297 erlassen, welche lautet: 
§ 1. Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, 
welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika 
zugeteilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe 
dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen 
Marine angerechnet. 
· 8 2. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas 
ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf 
ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der 
Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für 
diesen Fall nicht. 
  
  
  
 
	        
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