XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 663
§ 3. Mit dem Berechtigungsscheine zum Einjährig-Freiwilligen-
Dienste versehene Wehrpflichtige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz
haben, dürfen zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste in die Schutztruppe
für Südwestafrika eingestellt werden.
§ 4. Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Europa ihren
Wohnsitz haben, dürfen auf begründeten Antrag in die Schutztruppe für Süd-
westafrika als Ein= oder Mehrjährig-Freiwillige nur mit Genehmigung
des betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober-
kommandos der Schutztruppen eingestellt werden.
§ 5. Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutz=
truppe für Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie
noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine
Löhnung von monatlich 50 Mark; für die Dauer ihrer Teilnahme
an kriegerischen Unternehmungen dagegen die bei der Schutztruppe
übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse
sind sie den der Schutztruppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften
gleichgestellt.
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maß-
gabe der örtlichen Verhältnisse. Abgesehen von kriegerischen Unter-
nehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom
Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung übernommen wird,
haben sie sich selbst zu verpflegen, zu bekleiden und auszurüsten, sowie
auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, gegen eine Vergütung
von täglich 2 Mark sich in die Naturalverpflegung der Truppe auf-
nehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen bekleiden
und ausrüsten, sowie gegen eine Entschädigung von 210 Mark von der
Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrag ist für
die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich Hufbeschlag und sonstiger
Aufwendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu erteilen
und Abänderungen zu treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
§ 6. Die Einberufung der in den §§ 2, 3 und 4 gedachten
Personen zum Diensteintritt erfolgt durch den Kommandeur der Schutz-
truppe, welcher im Einverständnisse mit dem Gouverneur die Ein-
stellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen
ist unter Angabe des Geburtsorts und -Tags der Ziovilvorsitzende der
zuständigen heimatlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
§ 7. Die in den 8§ 2 und 3 gedachten Personen können vor
dem Gouverneur nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der
gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.
8§ 8. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten
sämtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstand des Heeres oder der
Kaiserlichen Marine über.