Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 43 
Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz 
des Offizierkorps und über das Militär-Erziehungs= und Bildungswesen. 
3. Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen 
des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich 
Preußischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, das Militär-Strafgesetzbuch 
und die Militär-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Ein- 
quartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreich 
Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und 
bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. 
4. Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der 
Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben 
wie in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die 
Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von 
Seiner Moajestät dem König von Württemberg gegeben und es soll dabei 
den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichfe Rechnung getragen werden. 
Artikel 11. 
1. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen 
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für 
die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
2. Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während 
des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den- 
jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Aus- 
bau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegs- 
stärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisieren. 
Artikel 12. 
1. Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung zur 
Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische 
Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für 
die Unterhanung des Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich 
Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbständiger Verwaltung, 
sowie den Anteil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Ein- 
richtungen des Gesamtheeres — Zentral-Administration, Festungen, Unter- 
haltung der Militär-Bildungsanstalten, einschließlich der Kriegsschulen und 
militärärztlichen Bildungsanstalten, der Examinations-Kommissionen, der 
militärwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der 
Militär= und Artillerie-Schießschule, der Militär-Reitschule, der Zentral- 
Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller 
Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen 
Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs. 
2. Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipiert an den 
gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe ver- 
hältnismäßig vertreten sein. 
Artikel 13. 
1. Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesver- 
sassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, 
welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen
	        
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