664 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Wenn sie ihren Wohnsit in Deutschland nehmen, so sind sie den
heimatlichen Bezirkskommandos, wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutsch-
lands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem
sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandeur
der Schutztruppe zu überweisen.
Bei Mannschaften welche nur in der Schutztruppe gedient haben,
bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen
werden sollen.
Den Bezirkskommandos (I bis IV) Berlin sind auch diejenigen
Personen des Beurlaubtenstandes zur Kontrolle zu überweisen, die nach
dem Schutzgebiete von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutztruppe
gedient zu haben.
§ 9. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche
der aktiven Dienstpflicht ganz oder teilweise in der Schutztruppe für
Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Aufent-
halt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere
oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb
der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe
eingezogen werden.
§ 10. Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat
über sämtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Personen des
Beurlaubtenstandes Kontrolle zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres
dem Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen) eine nament-
liche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegs-
ministerium behufs Mitteilung an die kontrollierenden Bezirkskommando's
zuzustellen.
§ 11. Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubten-
standes zur notwendigen Verstärkung der Schutztruppe, sowie von jeder
Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schuzztruppe
das kontrollierende BezirkSskommando unter Angabe der Dauer der
Dienstleistung zu benachrichtigen.
Deer Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen.
Des ferneren schreibt das Gesetz vom 18. Juli 1896 in 8§8 19
und 20 vor, daß die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden
Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserl. Marine
durch Kaiserl. Verordnung in Fällen von Gefahr zu notwendigen Ver-
stärkungen der Schutztruppe herangezogen werden können. In dringen-
den Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten
Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser
Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserl. Marine gleich
zu achten. (§ 19.)
Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten
tätigen Missionsgesellschaften finden diese Vorschriften keine Anwen-
dung. (§ 20.)