Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 665 
Die Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Nach der Kaiserl. Verordnung vom 26. Juli 1896 finden die 
Militärstrafgesetze auch auf die Schutztruppen Anwendung und nach der 
Kaiserl. Verordnung vom 18. Juli 1900 (Kol.-Bl. S. 602) richtet sich 
das strafgerichtliche Verfahren nach den Vorschriften der Militärstraf- 
gerichtsordnung. 
Die Disziplinarstrafordnung ist durch Verordnung vom 
26. Juni 1896 (Kol.-Bl. S. 515) des Näheren geregelt. 
Die Versorgung der Truppen. 
In Betreff der Versorgungsansprüche der Truppen bestimmt das 
Gesetz vom 18. Juli 1896 S. 654 folgendes: 
Betreffs der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zuge- 
teilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem 
Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats 
für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, 
und soweit sie der Kaiserl. Marine angehörten, die Bestimmungen für 
die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. (§ 5 des zit. Gesetzes.) 
Als Dienstbeschädigung ist außer den in §8§ 3, 51 und 59 des 
Reichs-Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Be- 
schädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zu- 
gehörigkeit zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der 
Gesundheit anzusehen. 
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutz- 
truppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung 
vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche 
in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents und für die in die Kaiserl. Marine Zurück- 
getretenen durch den Reichskanzler (Marine-Amt). (8 6.) 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den 
Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure 
des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten 
werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde 
gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fort- 
setzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, zugestanden hätten. 
Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht ge- 
habt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende 
Betrag vom Reichskanzler bestimmt. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt: 
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von. 2200 Mk. 
Feldwebel der Betrag o0vo 2000 „ 
„ Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere 
und Lazaretgehilfen der Betrag von 1 600 „ 
  
 
	        
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