XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 665
Die Militärstrafgerichtsbarkeit.
Nach der Kaiserl. Verordnung vom 26. Juli 1896 finden die
Militärstrafgesetze auch auf die Schutztruppen Anwendung und nach der
Kaiserl. Verordnung vom 18. Juli 1900 (Kol.-Bl. S. 602) richtet sich
das strafgerichtliche Verfahren nach den Vorschriften der Militärstraf-
gerichtsordnung.
Die Disziplinarstrafordnung ist durch Verordnung vom
26. Juni 1896 (Kol.-Bl. S. 515) des Näheren geregelt.
Die Versorgung der Truppen.
In Betreff der Versorgungsansprüche der Truppen bestimmt das
Gesetz vom 18. Juli 1896 S. 654 folgendes:
Betreffs der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zuge-
teilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem
Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats
für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten,
und soweit sie der Kaiserl. Marine angehörten, die Bestimmungen für
die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nach-
stehenden Maßgaben Anwendung. (§ 5 des zit. Gesetzes.)
Als Dienstbeschädigung ist außer den in §8§ 3, 51 und 59 des
Reichs-Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Be-
schädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zu-
gehörigkeit zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der
Gesundheit anzusehen.
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutz-
truppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung
vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche
in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents und für die in die Kaiserl. Marine Zurück-
getretenen durch den Reichskanzler (Marine-Amt). (8 6.)
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den
Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure
des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten
werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde
gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fort-
setzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, zugestanden hätten.
Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht ge-
habt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende
Betrag vom Reichskanzler bestimmt.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von. 2200 Mk.
Feldwebel der Betrag o0vo 2000 „
„ Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere
und Lazaretgehilfen der Betrag von 1 600 „