XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 667
der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und dem-
nächst aus diesem letzteren Dienstverhältnis pensioniert werden. (§ 11.)
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen
inneren Dienstbeschädigung können nur innerhalb 6 Jahren nach dem
Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden.
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kon-
tagiösen Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen
ohne Zeitbeschränkung zulässig.
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben
werden, sind nur insoweit zulässin, als sie bis zum Ausscheiden aus der
Schutztruppe erhoben sind. (6 12)
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit
Pension aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des
Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden
stattgefunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem
Pensionär das bisherige Gehalt belassen. (G6 13.)
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutz-
truppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammen-
hange stehenden Dienstbeschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst
des Heeres oder der Kaiserl. Marine wieder übernommen waren, so
fält die gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des
eichsheeres bezw. der Kaiserl. Marine zur Last. (§ 14.)
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige rchon des Soldaten-
standes eine Witwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinter-
bliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das
volle Gehalt des Verstorbenen. (§ 15.)
Die in den §8 41 ff., § 56 und §§ 94 ff. des Gesetzes vom
27. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinterbliebenen auch
dann zu, wenn der Tod infolge einer militärischen Aktion oder klimati-
scher Einflüsse und vor Ablauf von 6 Jahren nach dem Ausscheiden
aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod infolge einer solchen
militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese
als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des § 14 des Reichsgesetzes vom
13. Juni 1895 anzusehen. ·
Die Bestimmung dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen
solcher Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt
werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten
Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist. (5 16)
Oberste Verwaltungs= bezw. Reichsbehörde im Sinne der Pensions-
gesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler. (Auswärtiges Amt,
Kolonialamt.) (5 17.)
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§ 18 und 19
bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes
mit folgenden Einschränkungen Anwendung: