Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 667 
der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und dem- 
nächst aus diesem letzteren Dienstverhältnis pensioniert werden. (§ 11.) 
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen 
inneren Dienstbeschädigung können nur innerhalb 6 Jahren nach dem 
Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden. 
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kon- 
tagiösen Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen 
ohne Zeitbeschränkung zulässig. 
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben 
werden, sind nur insoweit zulässin, als sie bis zum Ausscheiden aus der 
Schutztruppe erhoben sind. (6 12) 
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit 
Pension aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des 
Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden 
stattgefunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem 
Pensionär das bisherige Gehalt belassen. (G6 13.) 
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutz- 
truppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammen- 
hange stehenden Dienstbeschädigung pensioniert, nachdem sie in den Dienst 
des Heeres oder der Kaiserl. Marine wieder übernommen waren, so 
fält die gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des 
eichsheeres bezw. der Kaiserl. Marine zur Last. (§ 14.) 
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige rchon des Soldaten- 
standes eine Witwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinter- 
bliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das 
volle Gehalt des Verstorbenen. (§ 15.) 
Die in den §8 41 ff., § 56 und §§ 94 ff. des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 vorgesehenen Beihilfen stehen den Hinterbliebenen auch 
dann zu, wenn der Tod infolge einer militärischen Aktion oder klimati- 
scher Einflüsse und vor Ablauf von 6 Jahren nach dem Ausscheiden 
aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod infolge einer solchen 
militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese 
als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des § 14 des Reichsgesetzes vom 
13. Juni 1895 anzusehen. · 
Die Bestimmung dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen 
solcher Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt 
werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten 
Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit 
anzunehmen ist. (5 16) 
Oberste Verwaltungs= bezw. Reichsbehörde im Sinne der Pensions- 
gesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler. (Auswärtiges Amt, 
Kolonialamt.) (5 17.) 
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§ 18 und 19 
bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes 
mit folgenden Einschränkungen Anwendung: 
  
  
  
 
	        
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