Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Vorbemerkung zur Z. Auflage. 
D Tatsache, daß sowohl die 1902 erschienene 1. Auflage, als 
auch die 1904 ausgegebene 2. Auflage in allen 5 Weltteilen sehr freund- 
lich aufgenommen worden sind, darf ich gewiß mit Recht als eine Be- 
stätigung dafür halten, daß das Werk einem wirklich vorhandenen Be- 
dürfnis entsprochen hat. Sie beweist aber auch, daß das Interesse des 
deutschen Volkes sich immer mehr der politischen Entwicklung unseres 
großen Vaterlandes zuwendet. Die neuesten politischen Ereignisse zeigten, 
daß jeder deutsche Mann, der sich seiner Verantwortung als Staats= und 
Reichsbürger voll bewußt ist, wohl oder übel am politischen Leben Anteil 
nehmen muß. 
Damit geht das Erfordernis des Verständnisses der Reichsver- 
fassung und der Reichsgesetzgebung Hand in Hand. 
Zur Befriedigung dieses Bedürfnisses und zur Pflege und Weiter- 
entwicklung der Wissenschaft beizutragen, ist der Zweck dieser Arbeit. 
Die Erzeugung eines steten Fortschritts ist ein Bedürfnis und die 
Bestimmung der gesamten Menschheit. 
In der neuen Auflage sind die neuesten Ergebnisse der Reichs- 
gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung unter Wahrung meines eigenen 
Urteils berücksichtigt und da das bisher angewendete System sich durch- 
aus bewährt und beliebt gemacht hat, habe ich solches beibehalten. 
Für das bisherige Wohlwollen und die mir zugekommenen Kritiken 
herzlich dankend, empfehle ich auch diese 3. Auflage einer freundlichen 
Aufnahme. 
Stuttgart, Sommer 1907. 
Eduard Bock.
	        
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