Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

44 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat 
und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische 
Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872 ein. 
2. Während der im Art. 2 verabredeten dreijährigen Uebergangezeit 
wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rück- 
sicht auf die in dieser Periode Lu vollziehende neue Organisation maßgebend 
sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden 
Beträge, als auch in Beziehung auf die Zuverlässigkeit der gegenseitigen 
Uebertragung einzelner Titel und der Uebertragung gleichnamiger Titel 
aus einem Jahre ins andere. 
Artikel 14. 
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Ein- 
ziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben und endlich 
deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn 
ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu 
leisten. Die hiedurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch 
sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vor- 
handenen Fonds ausreichen, die notwendigen Gelder vorzuschießen. 
Artikel 15. 
1. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Würt- 
tembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter 
Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich 
Württembergis chen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese 
Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Regle- 
ments, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. 
2. Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung 
jederzeit in dem Bundesratsausschuß für das Landheer 
und die Festungen vertreten sein. 
 
	        
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