674 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste
verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden.
Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugnis, so
lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden.
2. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger
Form errichtet:
a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und
unterzeichnet sind;
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und
von 2 Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mit-
unterzeichnet sind;
c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung
zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers,
über die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche
Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vor-
gelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den
Zeugen, beziehungsweise von den Auditeuren oder Offizieren
unterschrieben ist.
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können
die unter b) und c) erwähnten Auditeure und Offiziere durch
Militärärzte oder höhere Lazaretbeamte oder Militärgeistliche
vertreten werden.
3. Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen
nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es
kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend an-
genommen werden.
4. Die nach Vorschrift sub 26 aufgenommene Verhandlung hat
in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der
Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen,
oder in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung
(2 a b) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Ver-
mutung bis zum Beweise des Gegenteils für die Richtigkeit
dieser Angabe.
Eine gleiche Vermutung streitet dafür, daß die letztwillige
Verfügung während des die privilegierte Form zulassenden Aus-
nahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit
oder innerhalb 14 Tage nach deren Aufhören einer vorge-
setzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder
wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird.
5. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre
Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an
welchem der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil
gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen