Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

674 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste 
verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden. 
Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugnis, so 
lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. 
2. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger 
Form errichtet: 
a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und 
unterzeichnet sind; 
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und 
von 2 Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mit- 
unterzeichnet sind; 
c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung 
zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers, 
über die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche 
Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vor- 
gelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den 
Zeugen, beziehungsweise von den Auditeuren oder Offizieren 
unterschrieben ist. 
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können 
die unter b) und c) erwähnten Auditeure und Offiziere durch 
Militärärzte oder höhere Lazaretbeamte oder Militärgeistliche 
vertreten werden. 
3. Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen 
nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es 
kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend an- 
genommen werden. 
4. Die nach Vorschrift sub 26 aufgenommene Verhandlung hat 
in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der 
Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. 
Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, 
oder in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung 
(2 a b) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Ver- 
mutung bis zum Beweise des Gegenteils für die Richtigkeit 
dieser Angabe. 
Eine gleiche Vermutung streitet dafür, daß die letztwillige 
Verfügung während des die privilegierte Form zulassenden Aus- 
nahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit 
oder innerhalb 14 Tage nach deren Aufhören einer vorge- 
setzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder 
wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird. 
5. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre 
Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an 
welchem der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil 
gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen
	        
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