676 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
der Sold und die Invalidenpension der Unt eroffiziere und der Soldaten;
das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeuges gehören;
das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere,
der Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und der Lehrer
an öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach
deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand,
sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende
Sterbe= oder Gnadengehalt. (§8 850 8-P.O.)
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staats-
steuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870.
(Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 119.)
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier-
und Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das
Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Ver-
anlassung beziehungsweise Erhebung von Staatssteuern außer Betracht
zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die
Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien
für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt
der Landesgesetzgebung überlassen. G 46 Art. 42 und 45 des Einf.-Gef.
zum B. G.-B. und § 411 des B. G.-B.)
Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt und unterliegt nicht
der Beschlagnahme. Das Anrecht auf die Ehrenzulage erlischt mit der
Rechtskraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust
der Orden zur Folge hat. (§ 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1878 S. 99.)
Tritt eine Militärperson den übertragbaren Teil des Dienstein-
kommens des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszu-
zahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten, öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu
benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der
Kasse nicht bekannt. (§ 411 des B. G.-B.)
Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung
der kirchlichen oder politischen Gemeinden und weiteren Kommunal-=
verbänden bedürfen aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer Dienst-
vorgesetzten. (8 47.)
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der
einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hin-
sichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen
Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder
sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinter-
bliebenen von Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs-
oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden
gleichartigen Bezüge Anwendung. G 48.)