XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 677
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Aus-
nahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl
in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landes-
vertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden
Militärpersonen zu besonderen Militär-Wahlbezirken für die Wahl der
7 direktem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht statt-
inden.
Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist
den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. (§ 49.)
Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Aerzten des Be-
urlaubtenstandes, sowie den im § 56 unter 2 bis 4 bezeichneten
Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem
anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben —
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung
der Militärbehörde erteilt werden.
2. Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubten-
standes, welche ohne Erlaubnis auswandern, werden mit Geld-
strafe bis zu 3000 Mk. oder mit Haft oder mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten bestraft.
3. Die im § 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften sind den
Bestimmungen im 3. Abschnitte des Militärstrafgesetzbuchs vom
20. Juni 1872 Über unerlaubte Entfernung und Fahneuflucht,
und den Bestimmungen im 4. Abschnitte desselben Gesetzbuchs,
über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen, in
gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes, unter-
worfen.
4. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen bedürfen zur Verheiratung der Genehmigung der Militär-
behörde.
5. Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften
können bis zum Ablauf ihres 3. Dienstjahres jederzeit zur Fahne
wieder einberufen werden, und bedürfen bis dahin der militärischen
Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes. (5 60 des Reichs-
Militärges. vom 2. Mai 1874 S. 45.)
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren tritt ein, wenn
eine Person des Beurlaubtenstandcs, welche nach bekanntgemachter Kriegs-
bereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum
Dienste oder einer öffentlichen Aufforderung zur Stellung nicht binnen
3 Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet.
Mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: wer
als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder Seewehr ohne
Erlaubnis auswandert. (5 360 3Z. 3 des Str.-Ges.-B.)