Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

680 Drtiter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
16. Kapitel. 
Die Militärgerichtsbarkeit. 
Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich 
auf Strafsachen. (8 39 des Gesetzes vom 2. Mai 1874 S. 56.) 
In dieser Beziehung wurde zunächst das Militär-Strafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich am 20. Juni 1872 S. 174 mit einem Ein- 
führungsgesetz vom selben Tage erlassen. Berichtigungen hiezu siehe 
Reichsgesetzblatt 1872 S. 288 und 1873 S. 138. 
Hieher ist auch das Gesetz vom 3. Juli 1903 S. 205 gegen den 
Verrat militärischer Geheimnisse zu zitieren. 
Durch Verordnung vom 26. Juli 1896 S. 669 sind die Militär- 
Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten eingeführt worden. 
Das Strafverfahren ist durch die Militär-Strafgerichtsordnung 
vom 1. Dezember 1898 S. 1189 und das Einführungsgesetz hiezu vom 
gleichen Tag S. 1289 einheitlich geregelt worden. 
Eine Druckfehlerberichtigung s. 1899 S. 132. Zu diesen Gesetzen 
ergingen: 
Kie Verordnungen vom 28. Dezember 1899, 1900 S. 1, betr. das 
Inkrafttreten der Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. Oktober 
1900 und betr. die Uebertragung der Befugnisse des preußischen 
Generalauditoriats auf das Reichs-Militärgericht. 
Eine wesentliche Neuerung dieses Gesetzes bildete die Einrichtung 
eines Reichs-Militärgerichts in Berlin. 
Die Standgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feld- 
standgerichte. 
. Die Standgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bord- 
standgerichte. (Reichsgesetzbl. 8 48.) 
Die Kriegsgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feld- 
kriegsgerichte. 
Die Kriegsgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bord- 
kriegsgerichte. (§ 64.) 
Gegen die im Felde oder an Bord ergangenen Urteile finden die 
Rechtsmittel der Berufung und der Revision nicht statt. G 419.) 
Die im § 419 bezeichneten Urteile erlangen Rechtskraft und Voll- 
streckbarkeit durch die Bestätigung. (8§ 420.) 
Die Bestimmung des 8§ 420 gilt auch hinsichtlich derjenigen 
militärgerichtlichen Urteile, welche zu der Zeit, wo der Angeklagte in ein 
mobiles Verhältnis tritt, die Rechtskraft noch nicht erlangt haben. (§ 421.) 
Wem das Bestätigungsrecht und das Aufhebungsrecht zusteht, 
bestimmt der Kaiser. (6422.) 
Vor der Entschließung über die Bestätigung hat der Gerichtsherr 
den Angeklagten, falls dieser verurteilt ist, durch einen Kriegsgerichtsrat 
oder einen Offizier protokollarisch darüber vernehmen zu lassen, ob und 
welche Beschwerden er gegen das Urteil vorzubringen habe.
	        
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