XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 683
Vergleiche:
Verordnung vom 28. Dezember 1899 Zentralbl. 1900 S. 496, betr.
Voraussetzung für die Ausschließung der Oeffentlichkeit im Straf-
verfahren wegen Gefährdung der Disziplin.
Bekanntmachung vom 30. Juli 1900 Zentralbl. S. 441, betr. Rang
und Uniform der Beamten des Reichs= Militärgerichts.
Bekanntmachung vom 18. Oktober 1900 Zentralbl. S. 542, betr.
Gehaltszahlung an die Beamten des Reichs-Militärgerichts.
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1900 S. 1035, betr. den Diensteid
der Senatspräsidenten, Räte und Mitglieder der Militäranwalt-
schaft beim Reichs-Militärgericht.
Verordnung vom 14. Mai 1901, Anl. Z. LS. 174, betr. Zuständigkeit des
Reiche-Militärgerichts zur Ausführung des Reichs-Beamtengesetzes.
Die Militär-Strafgerichtsordnung und das Einführungsgesetz findet
laut Gesetz vom 1. Dezember 1898 S. 1189 § 33 auch in Bayern
und Württemberg Anwendung.
Gesetz vom 25. Juni 1900 S. 304, betr. die militärische Strasrechts-
pflege im Kiautschougebiete.
Gesetz vom 15. Juli 1900 S. 779 ] die Inkraftsetzung der Militär-
und Strafgerichtsordnung für das
Verordnung vom 1. November 1900 | ostafiatische Expeditionskorps
S. 1004, betreffend.
Gesetz vom 18. Juli 1900 S. 831 und die Verordnung vom
23. Juli 1900 S. 839, betr. das strafgerichtliche Verfahren
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
17. Kapitel.
Die Erklärung des Kriegszustandes.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegs-
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der
Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden
Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes
vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff. Reichs-Verf. Art. 68.)
Für Bayern hat es in dieser Beziehung bei den einschlägigen
Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen
Vorschriften über das Standrecht sein Bewenden. (Einf.-Gesetz z. Straf-
gesetzbuch, § 4 und § 9 des M.-Str.-Gesetzb.)
Die Erklärung des Kriegszustandes bedarf der Gegenzeichnung
des Reichskanzlers nach Reichs-Verfassung Art. 17.
Das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 und das Einführungs-
gesetz zu demselben traten am 1. Januar 1872 in Geltung.