684 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
An Stelle der Vorschriften des § 4 des gedachten Einführungs-
gesetzes hat es für Bayern bis auf weiteres bei den einschlägigen
Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetz-
lichen Vorschristen über das Standrecht sein Bewenden. (5 7 des Ge-
setzes vom 22. April 1871 S. 89.)
Bezüglich Bayern siehe Art. VI oben S. 38.
Bis zum Erlaß eines für das gesamte Reichsgebiet geltenden
Gesetzes über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen
folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1892 S. 667:
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar
drohenden feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienst-
leistung eines Stabsoffiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber
zum Zweck der Verteidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landes-
teile vorläufig, bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des
Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die Ausübung der
vollziehenden Gewalt übernehmen.
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung
des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der Ziovilverwaltungs-
behörde des betreffenden Ortes oder Landesteiles. Diese Erklärung
ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den An-
ordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen und Aufträge sind die betreffenden Militär-
befehlshaber persönlich verantwortlich.
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrat und
Reichstag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten
Rechenschaft gegeben werden.
Das preuß. Gesetz über den Belagerungszustand.
Vom 4. Juni 1851 (Preuß. Gesetz= Sammlung S. 451).
Gültig im ganzen Umfange der Monarchie, für Hannover, Hessen-Nassau.
Frankfurt a. M., gemäß V. v. 25. Juni 1867 (Ges.-S. S. 923), Art. II H für
Meisenheim gemäß V. v. 13. Septbr. und 20. Septbr. 1867 (Ges.-S. S. 700
und 1534, für Karlsdorf gemäß V. v. 22. Mai 1867 (Ges.-S. S. 728).
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten
oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt,
die ihm anvertraute Festung mit ihrem R#yonbezirke, im Kriegsfalle
der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder
einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungs-
zustand zu erklären. (§ 1.)
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs-
als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom
Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der