Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

684 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
An Stelle der Vorschriften des § 4 des gedachten Einführungs- 
gesetzes hat es für Bayern bis auf weiteres bei den einschlägigen 
Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetz- 
lichen Vorschristen über das Standrecht sein Bewenden. (5 7 des Ge- 
setzes vom 22. April 1871 S. 89.) 
Bezüglich Bayern siehe Art. VI oben S. 38. 
Bis zum Erlaß eines für das gesamte Reichsgebiet geltenden 
Gesetzes über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen 
folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1892 S. 667: 
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar 
drohenden feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienst- 
leistung eines Stabsoffiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber 
zum Zweck der Verteidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landes- 
teile vorläufig, bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des 
Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die Ausübung der 
vollziehenden Gewalt übernehmen. 
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung 
des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der Ziovilverwaltungs- 
behörde des betreffenden Ortes oder Landesteiles. Diese Erklärung 
ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den An- 
ordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen und Aufträge sind die betreffenden Militär- 
befehlshaber persönlich verantwortlich. 
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrat und 
Reichstag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten 
Rechenschaft gegeben werden. 
Das preuß. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Vom 4. Juni 1851 (Preuß. Gesetz= Sammlung S. 451). 
Gültig im ganzen Umfange der Monarchie, für Hannover, Hessen-Nassau. 
Frankfurt a. M., gemäß V. v. 25. Juni 1867 (Ges.-S. S. 923), Art. II H für 
Meisenheim gemäß V. v. 13. Septbr. und 20. Septbr. 1867 (Ges.-S. S. 700 
und 1534, für Karlsdorf gemäß V. v. 22. Mai 1867 (Ges.-S. S. 728). 
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten 
oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, 
die ihm anvertraute Festung mit ihrem R#yonbezirke, im Kriegsfalle 
der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder 
einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungs- 
zustand zu erklären. (§ 1.) 
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- 
als in Friedenszeiten erklärt werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom 
Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der
	        
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