Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 687 
von dem Vorstande des Zivilgerichtes des Ortes zu bezeichnende richter- 
liche Zivilbeamte, und 3 von dem Militärbefehlshaber, welcher am 
Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offi- 
ziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren 
dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten 
Grades zu ergänzen. Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen 
Festung die erforderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht vor- 
handen ist, soll dieselbe von dem kommandierenden Militärbefehlshaber 
aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist kein 
richterlicher Zivilbeamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein 
Auditeur Zivilmitglied des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz 
oder ein Teil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Be- 
dürfnis, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt 
in derartigen Fällen der kommandierende General. (8 11.) 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richter- 
licher Beamter. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte 
beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und ein- 
tretendenfalls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande nicht 
angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richter- 
amtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen 
gemäß, erfüllen wollen. 
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande an- 
gehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beaustragt als Bericht- 
erstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offiier. 
Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handhabung 
des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die Ermittlung der Wahr- 
heit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von 
dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu 
vereidigender Beamter der Zivilverwaltung zugezogen. (§ 12.) 
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit 
kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigen- 
den Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gründen 
des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet; 
2. der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen. Wählt 
er keinen Verteidiger, so muß ihm ein solcher von amtswegen 
von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es 
sich um solche Verbrechen oder Vergehen handelt, bei welchen 
nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe, als Ge- 
fängnis bis zu 1 Jahre, eintritt;
	        
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