Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
. der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die 
demselben zur Last gelegte Tatsache vor. 
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu er- 
klären; demnächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweis- 
mittel geschritten. 
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über 
die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Ge- 
setzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das 
Wort gestattet. 
Das Urteil wird bei sofortiger nichtöffentlicher Beratung 
des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar 
darauf dem Beschuldigten verkündigt; 
. das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Frei- 
sprechung, oder Verweisung auf den ordentlichen Richter. 
Der Freigesprochene wird sofort aus der Haft entlassen. 
Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn 
das Kriegsgericht sich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in 
diesem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im 
Urteile zugleich besondere Verfügung; 
. das Urteil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der 
Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die 
ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweis- 
aufnahme und die Entscheidung über die Tatfrage und den 
Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urteil begründet 
ist, enthalten muß, wird von den sämtlichen Richtern und dem 
Gerichtsschreiber unterzeichnet; 
. gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. 
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch 
der Bestätigung des im § 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, 
und zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandieren- 
den Generals der Provinz; 
. alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 
24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todes- 
strafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der erfolgten 
Bestätigung, an den Angeschuldigten zum Vollzug gebracht; 
. die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkennt- 
nisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Be- 
lagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe 
von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, 
welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche 
Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen 
Tat gewesen sein würde. (§ 13.) 
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des 
Belagerungszustandes auf. (§ 14.)
	        
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