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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
. der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die
demselben zur Last gelegte Tatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu er-
klären; demnächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweis-
mittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über
die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Ge-
setzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das
Wort gestattet.
Das Urteil wird bei sofortiger nichtöffentlicher Beratung
des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar
darauf dem Beschuldigten verkündigt;
. das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Frei-
sprechung, oder Verweisung auf den ordentlichen Richter.
Der Freigesprochene wird sofort aus der Haft entlassen.
Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn
das Kriegsgericht sich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in
diesem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im
Urteile zugleich besondere Verfügung;
. das Urteil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der
Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die
ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweis-
aufnahme und die Entscheidung über die Tatfrage und den
Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urteil begründet
ist, enthalten muß, wird von den sämtlichen Richtern und dem
Gerichtsschreiber unterzeichnet;
. gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt.
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch
der Bestätigung des im § 7 bezeichneten Militärbefehlshabers,
und zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandieren-
den Generals der Provinz;
. alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen
24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todes-
strafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der erfolgten
Bestätigung, an den Angeschuldigten zum Vollzug gebracht;
. die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkennt-
nisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Be-
lagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe
von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt,
welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche
Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen
Tat gewesen sein würde. (§ 13.)
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des
Belagerungszustandes auf. (§ 14.)