Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 693 
stärkt. 2 derselben werden vom Bundesrat, 3 vom Reichstag ge- 
wählt. An deren Wahrnehmung der sonstigen Geschäfte der Kommission 
nehmen diese Mitglieder nicht teil. (6 3 des Gesetzes v. 23. Febr. 1876 S. 24.) 
Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstags 
erstattet die Reichsschulden-Kommission Bericht über ihre Tätigkeit, 
sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung 
des Reichs-Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre. 
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der zeitigen Aktiobestände des 
Reichs-Invalidensonds und vom Jahre 1876 an mindestens jedes 
3. Jahr, also zuerst im Jahre 1879, eine Bilanz beizufügen, in welcher 
der zeitige Kapitalwert der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten 
speziell angegeben sein muß. Die Rechnungen der Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds werden, nachdem sie von dem Rechnungshofe 
revidiert und festgestellt sind, der Reichsschulden-Kommission zugestellt, 
welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht dem Bundes- 
rat und Reichstag zur Entlastung zu Üüberreichen hat. (§ 14 des Gesetzes 
vom 23. Mai 1873 S. 117.) 
Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs- 
Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Be- 
willigungen etwa verbleibenden oder der vor dieser Zeit zur Sicher- 
stellung dieser Ausgaben sich etwa als entbehrlich erweisenden Aktiv- 
bestände wird durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen. (8 15.) 
Durch das Gesetz vom 11. Mai 1877 S. 495 wurde bestimmt, 
daß vom 1. April 1877 an neben den oben bezeichneten Ausgaben 
noch zu bestreiten seien: 
a) die Ausgaben des Reichs an Pensionen und Unterstützungen für 
Angehörige der vormals schleswig-holsteinischen Armee und deren 
Witwen und Waisen (vergl. Gesetz vom 14. Juni 1868 S. 335 und 
vom 3. März 1870 S. 39), 
b) die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und 
Pensionserhöhungen für Militärpersonen und Militärbeamte der 
Landarmee und der Marine, welche durch die Kriege vor 1866 
bis 1871 Invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär= 
dienstes unfähig geworden sind, 
JP) die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und Unter- 
stützungen für Hinterbliebene der in den Kriegen vor 1870/1871 
gefallenen Militärpersonen der Landarmee und der Marine. 
Sodann ist durch Gesetz vom 2. Juni 1878 S. 99 den Inhabern 
des eisernen Kreuzes eine Ehrenzulage gewährt worden. 
Ferner sind durch das Gesetz vom 30. März 1879 S. 119 und 
vom 1. April 1879 ab: 
1. die bisher aus dem Etat des allgemeinen Pensionsfonds ge- 
zahlten Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und 
deren Angehörige (Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871
	        
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