694 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage d. d. Frank-
furt a. M. den 11. Dezember 1871 Art. 2),
2. die bisher aus dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres
gedeckten Kosten der Invaliden-Institute
aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken.
Ebenso sind vom 1. April 1879 ab die aus dem Dispositions-
sonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1
des Reichshaushalts-Etats für 1873—1880) bisher bewilligten und
fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen für
Witwen und Kinder der infolge des Krieges von 1870/1871 für
invalide erklärten und demnächst verstorbenen Militärpersonen der Ober-
und Unterklassen bis zur Höhe von 350 000 Mark jährlich aus den
Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten.
Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der mit b) und c)
gleichartigen Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invaliden-
fonds eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe der im
Reichshaushalts-Etat für b) und c) für Angehörige der Landarmee
und deren Hinterbliebene in Ansatz kommenden Ausgaben im Verhält-
nisse der Kopfstärke des Königlich Vayerischen Militärkontingents zu
jener der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt. (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. Mai 1877 S. 495, abgeändert durch Gesetz vom 22. Mai 1893 S. 171.)
Die Zinsen des nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes vom 8. Juli
1878 zur Errichtung des Reichstagsgebäudes reservierten Fonds wachsen
fortan diesem Fonds nur insoweit zu, als über dieselben nicht durch
den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres zur Bestreitung
anderer Ausgaben Bestimmung getroffen wird. (§ 2.)
Vergl. hieher auch:
Gesetz vom 17. Juni 1878, betr. Uebernahme bisher aus Landes-
sonds bezahlter Pensionen auf das Reich, dessen Abs. 2 ersetzt
ist durch Art. 26 des Gesetzes vom 22. Mai 1893 S. 183.
Gesetz vom 14. Januar 1894 S. 107, betr. Gewährung von Unter-
stützungen an Invaliden aus den Kriegen vor 1870 und an
deren Hinterbliebene.
Gesetz vom 1. Juli 1899 S. 339, betr. Verwendung von Mitteln
des Reichs-Invalidenfonds.
Gesetz vom 31. Mai 1901 S. 193, betr. Versorgung der Kriegs-
Invaliden und Kriegs-Hinterbliebenen.
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.
Diese Verwaltung steht unter Oberleitung des Reichskanzlers und
unter fortlaufender Kontrolle der Reichsschulden-Kommission. Der Ver-
waltung liegt die gesetzliche Anlage, Verwaltung und Verwendung des
Invaliden= und Reichstagsgebäude-Baufonds ob. (§ 6 des Gesetzes vom
23. Mai 1873 und Geschäftsanweisung vom 11. Juni 1874 S. 104.)