Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

694 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage d. d. Frank- 
furt a. M. den 11. Dezember 1871 Art. 2), 
2. die bisher aus dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres 
gedeckten Kosten der Invaliden-Institute 
aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken. 
Ebenso sind vom 1. April 1879 ab die aus dem Dispositions- 
sonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 
des Reichshaushalts-Etats für 1873—1880) bisher bewilligten und 
fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen für 
Witwen und Kinder der infolge des Krieges von 1870/1871 für 
invalide erklärten und demnächst verstorbenen Militärpersonen der Ober- 
und Unterklassen bis zur Höhe von 350 000 Mark jährlich aus den 
Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten. 
Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der mit b) und c) 
gleichartigen Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invaliden- 
fonds eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe der im 
Reichshaushalts-Etat für b) und c) für Angehörige der Landarmee 
und deren Hinterbliebene in Ansatz kommenden Ausgaben im Verhält- 
nisse der Kopfstärke des Königlich Vayerischen Militärkontingents zu 
jener der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt. (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 11. Mai 1877 S. 495, abgeändert durch Gesetz vom 22. Mai 1893 S. 171.) 
Die Zinsen des nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 
1878 zur Errichtung des Reichstagsgebäudes reservierten Fonds wachsen 
fortan diesem Fonds nur insoweit zu, als über dieselben nicht durch 
den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres zur Bestreitung 
anderer Ausgaben Bestimmung getroffen wird. (§ 2.) 
Vergl. hieher auch: 
Gesetz vom 17. Juni 1878, betr. Uebernahme bisher aus Landes- 
sonds bezahlter Pensionen auf das Reich, dessen Abs. 2 ersetzt 
ist durch Art. 26 des Gesetzes vom 22. Mai 1893 S. 183. 
Gesetz vom 14. Januar 1894 S. 107, betr. Gewährung von Unter- 
stützungen an Invaliden aus den Kriegen vor 1870 und an 
deren Hinterbliebene. 
Gesetz vom 1. Juli 1899 S. 339, betr. Verwendung von Mitteln 
des Reichs-Invalidenfonds. 
Gesetz vom 31. Mai 1901 S. 193, betr. Versorgung der Kriegs- 
Invaliden und Kriegs-Hinterbliebenen. 
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
Diese Verwaltung steht unter Oberleitung des Reichskanzlers und 
unter fortlaufender Kontrolle der Reichsschulden-Kommission. Der Ver- 
waltung liegt die gesetzliche Anlage, Verwaltung und Verwendung des 
Invaliden= und Reichstagsgebäude-Baufonds ob. (§ 6 des Gesetzes vom 
23. Mai 1873 und Geschäftsanweisung vom 11. Juni 1874 S. 104.) 
  
  
 
	        
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