XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 695
22. Kapitel.
Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
Die Ersatzbezirke.
Das Gebiet des Deutschen Reichs ist in militärischer Hinsicht in
22 Armeekorps-Bezirke eingeteilt.
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk.
Das Großherzogtum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk
für sich. (Gesetz vom 25. März 1899 Art. I. 8 5.)
Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in 4, das Großherzog=
tum Hessen in 2 Infanterie-Brigadebezirke.
Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Land-
wehrbezirken. ç
Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegen-
heiten in Aushebungsbezirke und diese letzteren — wenn nötig —
in Musterungsbezirke (6 60, 4) eingeteilt. (R.-M.-G. 8 20, 2)
Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Ein-
teilung in Zivilverwaltungsbezirke ab.
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der
Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz, die der Muste-
rungsbezirke derjenigen der zuständigen Oberersatzkommission. (82,3 u. 4).
Die Ersatzbehörden.
Die Ersatzbehörden zerfallen in
a) Ersatzbehörden der Ministerialinstanz,
b „ „ 3. Instanz,
) Oberersatzkommissionen (2. Instanz),
d) Ersatzkommissionen (1. Instanz).
Säntliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter preußi-
scher Militärverwaltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich
Preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten Zivilverwal-
tungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerialinstanz“.
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg
stehen die Ersatzangelegenheiten unter der Leitung der betreffenden
Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern.
(R.-M.-G. 8 30 34.)
Die Mitwirkung des Reichs-Marineamts hinsichtlich der
Leitung der Ersatzangelegenheiten der Marine in der Ministerialinstanz
ergibt sich aus dem Inhalte dieser Verordnung, bezw. aus der Marine-
ordnung.
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandierende General
des Armeekorps in Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder
Landesverwaltungsbehörde, sofern nicht hiefür in einzelnen Bundes-
staaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatzangelegenheiten als
„Ersatzbehörde 3. Instanz“ vor. (R.-M.-G. § 30 Ze.)