Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 695 
22. Kapitel. 
Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine. 
Die Ersatzbezirke. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs ist in militärischer Hinsicht in 
22 Armeekorps-Bezirke eingeteilt. 
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. 
Das Großherzogtum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk 
für sich. (Gesetz vom 25. März 1899 Art. I. 8 5.) 
Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in 4, das Großherzog= 
tum Hessen in 2 Infanterie-Brigadebezirke. 
Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Land- 
wehrbezirken. ç 
Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegen- 
heiten in Aushebungsbezirke und diese letzteren — wenn nötig — 
in Musterungsbezirke (6 60, 4) eingeteilt. (R.-M.-G. 8 20, 2) 
Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Ein- 
teilung in Zivilverwaltungsbezirke ab. 
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der 
Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz, die der Muste- 
rungsbezirke derjenigen der zuständigen Oberersatzkommission. (82,3 u. 4). 
Die Ersatzbehörden. 
Die Ersatzbehörden zerfallen in 
a) Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, 
b „ „ 3. Instanz, 
) Oberersatzkommissionen (2. Instanz), 
d) Ersatzkommissionen (1. Instanz). 
Säntliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter preußi- 
scher Militärverwaltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich 
Preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten Zivilverwal- 
tungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerialinstanz“. 
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg 
stehen die Ersatzangelegenheiten unter der Leitung der betreffenden 
Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern. 
(R.-M.-G. 8 30 34.) 
Die Mitwirkung des Reichs-Marineamts hinsichtlich der 
Leitung der Ersatzangelegenheiten der Marine in der Ministerialinstanz 
ergibt sich aus dem Inhalte dieser Verordnung, bezw. aus der Marine- 
ordnung. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandierende General 
des Armeekorps in Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder 
Landesverwaltungsbehörde, sofern nicht hiefür in einzelnen Bundes- 
staaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatzangelegenheiten als 
„Ersatzbehörde 3. Instanz“ vor. (R.-M.-G. § 30 Ze.) 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.