698 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Wehrpflicht.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatifierten, vormals reichsständischen
und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehr-
pflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund be-
sonderer Rechtstitel zusteht. (Reichs-Verf. Art. 57; W.-G. § 1.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste,
jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürger-
lichen Beruf entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen
werden. (W.-G. 8 1 Abs. 2 vom 9. Oktober 1867 S. 131; Gesetz vom 2. Mai
1874 S. 45 §§ 16 und 65 Abs. 2.)
Von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der
Marine sind nur ausgeschlossen:
à) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurteilt sind, —
dauernd;
b) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
bestraft sind, — für die Dauer, während welcher sie unter
der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
Im übrigen unterliegen die Ausgeschlossenen den Bestimmungen,
für die Landsturmpflichtigen.
Die Verurteilung der Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähig-
keit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine,
sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von
Rechtswegen zur Folge.
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind
die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Ge-
Schworenen- und Schöffendienst mitbegriffen. (§ 31 des M.--Str.-Gesetzb.
von 1872
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die
Unfähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit
. die Landeskokarde zu tragen;
in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu
erlangen;
in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder
gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszullben;
Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder
Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, daß es sich
um Verwandte absteigender Linie handele und die obervor-
mundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmi-
gung erteile. (§ 34.)