XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 699
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder
Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen
Reiches den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder ein-
zelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder haben kann, so ist
ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren
für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. (6 37.)
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre
und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. (Gesetz vom 11. Februar
1888 Mrt. I1 § 24.)
Die Gliederung der Wehrpflicht.
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Land-
sturmpflicht.
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere oder in
der Marine.
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der
Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahrs, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, dienst-
pflichtig. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. I; W.-G. § 6 und 7.)
Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingeteilt in:
¾ niusne aissahpsi, ] Dienstpflicht im stehenden Heere,
I) Landwehrpflicht,
d) Ersatzreservepflicht.
Die Pflicht zum Dienste in der Marine wird eingeteilt in:
a) aktive Dienpflicht, Dienstpflicht in der stehenden
b) Marinereservepflicht, Marine,
hc) Seewehrpflicht,
d) Marine-Ersatzreservepflicht.
Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe besonderen Titel weiter unten.
Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen
Wehrpflichtigen sind landsturmpflichtig. (8 20.) (Gesetz vom 11. Februar
1888 rt. 11 24.
Die Militärpflicht.
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aus-
hebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs,
in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und
dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen
endgültig entschieden ist. (§ 28., 4.)
Vergleiche hiezu Reichs-Verfassung Art. 53 Abs. 4.
Während der Dauer der Militärpflicht heißen die
Wehrpflichtigen militärpflichtig. (Ges. v. 6. Mai 1880, Nrt. II 8 10.)
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung
für die Marine unterworfen. (Reichs-Verf. Art. 53 Abs. 4.)