Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 699 
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen 
Reiches den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder ein- 
zelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder haben kann, so ist 
ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren 
für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. (6 37.) 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre 
und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. (Gesetz vom 11. Februar 
1888 Mrt. I1 § 24.) 
Die Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Land- 
sturmpflicht. 
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere oder in 
der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der 
Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen 
Kalenderjahrs, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, dienst- 
pflichtig. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. I; W.-G. § 6 und 7.) 
Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingeteilt in: 
¾ niusne aissahpsi, ] Dienstpflicht im stehenden Heere, 
I) Landwehrpflicht, 
d) Ersatzreservepflicht. 
Die Pflicht zum Dienste in der Marine wird eingeteilt in: 
a) aktive Dienpflicht, Dienstpflicht in der stehenden 
b) Marinereservepflicht, Marine, 
hc) Seewehrpflicht, 
d) Marine-Ersatzreservepflicht. 
Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe besonderen Titel weiter unten. 
Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen 
Wehrpflichtigen sind landsturmpflichtig. (8 20.) (Gesetz vom 11. Februar 
1888 rt. 11 24. 
Die Militärpflicht. 
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aus- 
hebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen. 
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, 
in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und 
dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen 
endgültig entschieden ist. (§ 28., 4.) 
Vergleiche hiezu Reichs-Verfassung Art. 53 Abs. 4. 
Während der Dauer der Militärpflicht heißen die 
Wehrpflichtigen militärpflichtig. (Ges. v. 6. Mai 1880, Nrt. II 8 10.) 
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung 
für die Marine unterworfen. (Reichs-Verf. Art. 53 Abs. 4.)
	        
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