700 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf
der Marine an Seeleuten gedeckt.
6 Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu
Technen:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens 1 Jahr
auf deutschen See-, Küsten= oder Haffahrzeugen gefahren sind;
b) See-, Küsten- oder Haffischer, welche die Fischerei wenigstens
1 Jahr gewerbsmäßig betrieben haben;
I) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind;
d) Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See-= und
Flußdampfern;
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards).
Zur halbseemännischen Bevölkerung sind zurechnen:
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen
Fahrzeugen mindestens 12 Wochen gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger
als 1 Jahr aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe
(Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer)
betreiben oder betrieben haben.
Der freiwillige Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
Um im allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung
so wenig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem
jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre
(d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nötige moralische
und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere
oder in der Marine einzutreten. (Wehr--Ges. 8 10.)
Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölke-
rung dürfen nur in die Marine freiwillig eintreten.
Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine
eintreten, sind der Aushebung nicht mehr unterworfen. (Ges. vom 6. Mai
1880 Mrt. II 8 10.)
Der freiwillige Eintritt zum 2., 3. oder 4 jährigen, bei der Marine
auch 5. oder 6 jährigen Dienste.
Wer freiwillig zu 2-, 3= oder 4jährigem aktiven Dienste in das
Heer oder in die Marine oder auch zu 5-oder 6 jährigem aktiven Dienste
in letztere eintreten will, hat die Erlaubnis zur Meldung bei einem
Truppen-(Marine-steile bei dem Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission
seines Aufenthaltsorts nachzusuchen.
Der Zivilvorsitzende hat vor Erteilung der Erlaubnis festzustellen,
ob der Gesuchsteller zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölke-
rung gehört, und darf zutreffenden Falles die Erlaubnis zum frei-
willigen Diensteintritte nur für die Marine erteilen.