XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 701
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis
durch Erteilung eines Meldescheins nach Muster 15 der Wehr-Ordnung.
Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig zu machen:
a) von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes,
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen
Dienste sich Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist
und sich untadelhaft geführt hat.
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben,
darf der Meldeschein auch dann erteilt werden, wenn dieselben anstatt
der Einwilligung des Vaters oder Vormundes eine obrigkeitliche Be-
scheinigung beibringen, daß die Familie der Hilfe des Militärpflichtigen
entbehren kann.
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten
steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen
wollen, frei. (Wehr-Ges. 17.)
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Melde-
scheins an den Kommandeur dieses Truppenteils zu wenden, der, sofern
er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung
veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet.
Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober
bis 31. März, in der Regel am Rekruteneinstellungstermin und nur
insoweit statt, als Stellen verfügbar sind.
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche
auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär=
musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden.
Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf
die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die
Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis
zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden.
Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins nach
Muster 16 der Wehr-Ordnung. Die Aushändigung desselben hat von
dem betreffenden Truppenteile zu erfolgen und ist damit eine Belehrung
zu verbinden.
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Freiwilligen gehören
bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
(Reichs-Mil.-Ges. §§ 34 und 66.)
Sie stehen unter der Kontrolle des Bezirkskommando's desjenigen
Ortes, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppenteil dort-
hin überwiesen und durch Vermittlung dieses Bezirkskommando's einberufen.
Der freiwillige Eintritt in eine Unteroffizierschule.
Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche
sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das 20. Lebensjahr aber
noch nicht vollendet hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem