704 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schiffahrttreiben-
den zur Gestellung verpflichteten Wehrpflichtigen ein Schiffermusterungs-
geschäft statt.
In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit
dem Aushebungsgeschäfte vereinigt.
Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben ge-
troffenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen ein besonderes Muste-
rungsgeschäft statt.
Die Listen.
Die Listen bestehen aus den Grundlisten und den Vorstellungslisten.
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutierungs-
stammrollen, den alphabetischen Listen und den Re-
stantenlisten.
Die Rekrutierungsstammrollen dienen zur Aufnahme der
Namen aller Militärpflichtigen derselben Gemeinde oder des gleich-
artigen Verbandes.
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen
aller Militärpflichtigen desselben Aushebungebezirkes.
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller
Militärpflichtigen des Aushebungsbezirkes, über welche nach Ablauf
ihres 3. Militärpflichtjahres noch nicht endgültig entschieden ist.
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen
der Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung herbei-
geführt werden kann oder muß.
Die Ersatzverteilung und die Ermittelung des Ersatzbedarfs.
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und
in die Marine einzustellenden Rekruten. (Gesetz v. 26. Mai 1893 Krt. 11 § 1.)
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marineteilen der Ersatz-
bedarf — unter Anrechnung der zum 2-, 3= oder 4jährigen, bei der
Marine auch zum 5= oder 6jährigen Dienste freiwillig eintretenden
Mannschaften — ermittelt.
Der Gesamtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer
Verwaltung stehende Reichs-Militärkontingent durch das Königlich
Preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-Militärkontingente
durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke ver-
teilt, und zwar nach dem Verhältnisse der im laufenden Jahre in
diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst
tauglichen Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen
(halbseemännischen) Bevölkerung.
Die vorläufige Verteilung des Ersatzbedacfs für die Marine findet
durch das Königlich Preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der
vorhandenen Militärpflichtigen der seemänischen (halbseemännischen)
Bevölkerung statt. Die endgültige Verteilung erfolgt durch das Königlich