706 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt
durch die Gemeindevorsteher rc.
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur
Musterung keine Folge leistet, kann durch Anwendung gesetzlicher
Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver-
hindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Dasselbe ist durch
die Polizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht
amtlich angestellt ist.
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission
veranlaßt werden.
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines
derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden.
Wer sich der Gestellung böslich entzieht, wird als unsicherer Dienst-
pflichtiger behandelt. Er kann außerdienstlich gemustert und sofort zum
Dienste eingestellt werden.
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungs-
haft befindlichen Militärpflichtigen, deren Vorführung durch den zu-
ständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeitshäusern
u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie
im Aushebungsbezirke gestellungspflichtig sind oder nicht, durch vom
Zivilvorsitzenden bestimmte Polizei= 2c. Organe im Musterungstermine
vorzuführen.
Im übrigen ist eine Gestellung in einem andern Musterungs-
bezirke nur ausnahmsweise zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr
Verschulden an der Teilnahme an dem in ihrem Musterungsbezirke
stattgehabten Musterungsgeschäfte verhindert waren.
Die Gestellungspflicht.
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich
behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienst-
verpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die Gestellung findet
höchstens zweimal jährlich statt. (Gesetz vom 6. Mai 1880 Art. II 8 10.)
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbe-
zirke gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stamm-
rolle zu melden hat.
Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer
Gestellungspflicht in näheren Aushebungsbezirken zu genügen, so haben
sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen
Bezirken zu beantragen. Sie können auch durch Vermittlung der Be-
hörde des näheren Bezirkes sich zur Stammrolle melden und zugleich
ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie über-
wiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueberweisung
an einen anderen Bezirk stattfindet.