Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

712 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Außerdem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch die Ober- 
ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über Mann- 
schaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassen worden sind, oder aus anderen dringenden Gründen 
genehmigt werden. 
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen 
Mitglieder der Ersatzkommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartiere des Bezirks- 
kommando's statt. 
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es 
genügt schriftlicher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung wird nach den bestehenden Grundsätzen entschieden. 
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflich- 
tige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung werden, sofern 
sie die Einstellung wünschen, sogleich in die Termine eingestellt und zu 
dem Zwecke durch den Bezirkskommandeur dem nächsten in Betracht 
kommenden Marineteil überwiesen. 
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig 
erscheinen, sind bis zum Eingange der Entscheidung der Oberersatzkom- 
mission 8 den Bezirkskommandeur einem Truppenteil vorläufig zu 
überweisen. 
Die Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige. 
Die Entscheidung der Ersatzbehörden im allgemeinen. 
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige. 
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung 
Militärpflichtiger von der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum. 
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der: 
a) Ausschließung vom Dienste im Heere oder in der Marine, 
b) Ausmusterung vom Dienste im Heere oder in der Marine, 
0) Ueberweisung zum Landsturm 1. Aufgebots, 
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve, 
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marineteil. 
Die vorläusigen Entscheidungen. 
Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann 
erfolgen: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe, 
b) wegen zeitiger Untauglichkeit, 
I) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, 
d) als überzählig. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen 
ihre Gültigkeit. Sie können jedoch durch die Ersatzkommission für die 
Zeit bis zum nächsten Musterungstag von neuem ausgesprochen werden. 
  
  
 
	        
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