712 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Außerdem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch die Ober-
ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über Mann-
schaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassen worden sind, oder aus anderen dringenden Gründen
genehmigt werden.
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen
Mitglieder der Ersatzkommission.
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartiere des Bezirks-
kommando's statt.
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es
genügt schriftlicher Verkehr.
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung wird nach den bestehenden Grundsätzen entschieden.
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflich-
tige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung werden, sofern
sie die Einstellung wünschen, sogleich in die Termine eingestellt und zu
dem Zwecke durch den Bezirkskommandeur dem nächsten in Betracht
kommenden Marineteil überwiesen.
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig
erscheinen, sind bis zum Eingange der Entscheidung der Oberersatzkom-
mission 8 den Bezirkskommandeur einem Truppenteil vorläufig zu
überweisen.
Die Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
Die Entscheidung der Ersatzbehörden im allgemeinen.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige.
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung
Militärpflichtiger von der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum.
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der:
a) Ausschließung vom Dienste im Heere oder in der Marine,
b) Ausmusterung vom Dienste im Heere oder in der Marine,
0) Ueberweisung zum Landsturm 1. Aufgebots,
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve,
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marineteil.
Die vorläusigen Entscheidungen.
Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann
erfolgen:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe,
b) wegen zeitiger Untauglichkeit,
I) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse,
d) als überzählig.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen
ihre Gültigkeit. Sie können jedoch durch die Ersatzkommission für die
Zeit bis zum nächsten Musterungstag von neuem ausgesprochen werden.