Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 713 
Die Beurteilung der Reklamationen. 
Zurückstellungen in Berücksichtigung von Rekla- 
mationen finden nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse 
durch die Ersatzkommission des Gestellungsorts statt. Letztere Ersatz- 
kommission hat sich dieserhalb erforderlichenfalles mit der den Verhält- 
nissen näher stehenden Ersatzkommission in Verbindung zu setzen. 
Die endgültigen Entscheidungen. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch 
die Oberersatzkommission. (Reichs-Mil.-Ges. § 30, 7.) 
— Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen, 
bei den Schiffermusterungen und im Kriege statt, ferner in den Fällen 
der 885 39, 2 und 40, 4 der Wehr-Ordnung. 
Gegen die Entscheidungen der Oberersatzkommissionen steht nur 
den Miliärpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Ange- 
hörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Gegen die Entscheidungen der Oberersatzkommissionen über die 
körperliche Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über 
die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen 
Waffengattungen und Truppen-(Marine-tteile, sowie über die Ver- 
teilung der Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) auf die verschiedenen 
Waffengattungen 2c. und Marineteile findet eine Berufung nicht statt. 
(Reichs-Mil.-Ges. § 30, b5.) 
a) Die Ausschließung. 
Militärpflchtige, welche zur Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, 
oder gegen welche auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deut- 
schen Heere und der Kaiserlichen Marine erkannt ist, werden vom Dienste 
im Heere und in der Marine ausgeschlossen. (Deutsches Str.-Ges. 8§ 31 u. 37) 
Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem 5. Militärpflicht- 
jahre die Bestimmungen des § 30 Ziff. 1 und 3 der Wehr-Ordnung 
Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in der Marine 
auszuschließen. 
Die Ausschließung vom Dienste im Heere und in der Marine 
erfolgt durch Erteilung eines Ausschließungsscheins. 
d) Die Ausmusterung. 
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
sowohl zum Dienste mit der Waffe, als auch zu einem ihrem bürger- 
lichen Beruf entsprechenden Dienste ohne Waffe dauernd untauglich 
befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienste im Heere, im 
Landsturm und in der Marine befreit. (Reichs-Mil.Ges. § 15; Wehr-Ges. § 1.) 
Diese Wehrpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit 
festgestellt ist, von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden ent- 
bunden und unterliegen auch nicht dem Aufrufe des Landsturms. 
(Reichs-Mil. Ges. § 15; Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 27.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.