714 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflicht-
jahr, in welchem sie sich befinden, durch Erteilung eines Aus-
musterungsscheins.
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung
oder auf andere Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher
ausgemustert sind, unterliegen der Strafbestimmung des § 142 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
c) Die Ueberweisung zum Landsturm 1. Aufgebots.
Dem Landsturm 1. Aufgebots sind zu überweisen:
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen
Gebrechen behaftet sind, die die Heranziehung zum Dienste im
stehenden Heere, sowie in der Ersatzreserve zwar aueschließen,
eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffendienst
oder zum Dienste ohne Waffe, und im besonderen zu solchen
militärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker,
Techniker, Handwerker, Erdarbeiter 2c.), welche ihrem bürger-
lichen Beruf entsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf
das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. (Gesetz vom
11. Februar 1888 Art. II § 19; Reichs-Mil.-Ges. § 16; Wehr-Ges. 8 1.)
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt
sind und auch in ihrem 3. Militärpflichtjahre nur bedingt taug-
lich oder noch zeitig untauglich befunden werden, insofern ihre
Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre nicht in dem
Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes
der Ersatzreserve gewachsen sind. (Gesetz vom 11. Februar 1888
Art. II 8§ 9 und 19; Reichs-Mil.-Ges. 8 17.)
c) Militärpflichtige, denen die Berücksichtigungsgründe nach Ent-
scheidung der verstärkten Oberersatzkommission in ihrem 3. Militär-
pflichtjahre zur Seite stehen — insofern diese Gründe nach
Ansicht der verstärkten Oberersatzkommission eine weitergehende
Berücksichtigung als durch Zuweisung zur Ersatzreserve angezeigt
erscheinen lassen. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 19; Reichs-
Mil.-Ges. § 21.)
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen der Ersatzreserve
zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich find,
weil der Bedarf derselben gedeckt und Ueberschuß vorhanden ist.
Es entscheidet hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter, sowie
die bessere Diensttauglichkeit, und sofern unter den zur Ersastz-
reserve überführten Mannschaften Ueberschuß vorhanden ist, die
Reihenfolge der Losnummern der letzteren. (Gesetz v. 11. Februar
1888 Art. II § 9.)
Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Land-
sturm 1. Aufgebots kann durch die Ministerialinstanz verfügt werden,
wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billig-