Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

714 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflicht- 
jahr, in welchem sie sich befinden, durch Erteilung eines Aus- 
musterungsscheins. 
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung 
oder auf andere Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher 
ausgemustert sind, unterliegen der Strafbestimmung des § 142 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
c) Die Ueberweisung zum Landsturm 1. Aufgebots. 
Dem Landsturm 1. Aufgebots sind zu überweisen: 
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen 
Gebrechen behaftet sind, die die Heranziehung zum Dienste im 
stehenden Heere, sowie in der Ersatzreserve zwar aueschließen, 
eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffendienst 
oder zum Dienste ohne Waffe, und im besonderen zu solchen 
militärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, 
Techniker, Handwerker, Erdarbeiter 2c.), welche ihrem bürger- 
lichen Beruf entsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf 
das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. (Gesetz vom 
11. Februar 1888 Art. II § 19; Reichs-Mil.-Ges. § 16; Wehr-Ges. 8 1.) 
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt 
sind und auch in ihrem 3. Militärpflichtjahre nur bedingt taug- 
lich oder noch zeitig untauglich befunden werden, insofern ihre 
Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre nicht in dem 
Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes 
der Ersatzreserve gewachsen sind. (Gesetz vom 11. Februar 1888 
Art. II 8§ 9 und 19; Reichs-Mil.-Ges. 8 17.) 
c) Militärpflichtige, denen die Berücksichtigungsgründe nach Ent- 
scheidung der verstärkten Oberersatzkommission in ihrem 3. Militär- 
pflichtjahre zur Seite stehen — insofern diese Gründe nach 
Ansicht der verstärkten Oberersatzkommission eine weitergehende 
Berücksichtigung als durch Zuweisung zur Ersatzreserve angezeigt 
erscheinen lassen. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 19; Reichs- 
Mil.-Ges. § 21.) 
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen der Ersatzreserve 
zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich find, 
weil der Bedarf derselben gedeckt und Ueberschuß vorhanden ist. 
Es entscheidet hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter, sowie 
die bessere Diensttauglichkeit, und sofern unter den zur Ersastz- 
reserve überführten Mannschaften Ueberschuß vorhanden ist, die 
Reihenfolge der Losnummern der letzteren. (Gesetz v. 11. Februar 
1888 Art. II § 9.) 
Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Land- 
sturm 1. Aufgebots kann durch die Ministerialinstanz verfügt werden, 
wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billig-
	        
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