XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 715
keitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung als Ueberweisung zur
Ersatzreserve rechtfertigen.
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausge-
dehnt werden. (Reichs-Mil.-Ges. 8 22; Gesetz v. 11. Febrnar 1888 Art. II 810.)
Die Ueberweisung zum Landsturm 1. Aufgebots erfolgt durch
Erteilung eines Landsturnscheins.
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht,
welcher seine Ueberweisung zum Landsturm 1. Aufgebots herbeigeführt
hat, kann vor Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er das 25. Lebens-
jahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. (Gesetz vom 11. Februar
1888 Art. II § 19; Reichs-Mil.-Ges. 8 21.)
d) Die Ueberweisung zur Ersatzreserve.
Der Ersatzreserve sind in 1. Linie diejenigen Personen zu über-
weisen, welche zum Dienste im stehenden Heere tauglich befunden, aber
als „Ueberzählige“ bis zu dem auf das 3. Militärpflichtjahr folgen-
den 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind.
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — erforder-
lichenfalles unter Verteilung auf eine andere Waffengattung — ohne
weiteres.
e) Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve.
Der Marine-Ersatzreserve sind sämtliche Personen der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung zu überweisen, welche nicht zum
aktiven Dienste ausgehoben werden können, aber im Kriegsfalle zum
Waffendienst oder zum Dienste ohne Waffe tauglich sind.
Hiezu gehören die im § 39, 1 und 40, 2 und 4 der Wehr-
Ordnung bezeichneten Gruppen der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung. «
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Erteilung
eines Marine--Ersatzreservepasses.
1 Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im
Auslande haben, darf durch die Oberersatzkommissionen in folgenden
Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen
vor den Ersatzbehörden erforderlich ist:
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß
sie dauernd untauglich sind;
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß
sie nur bedingt tauglich sind;
c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen,
daß ihnen einer der im § 32, 2 a) bis e) der Wehr-Ordnung
aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht.
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse können bestimmte
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die