XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 717
Auch sind die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befind-
lichen aktiven Aerzte der Armee und Marine, die Sanitätsoffiziere der
Kaiserlichen Schutztruppen und die Regierungsärzte der deutschen Schutz-
gebiete befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen.
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als
der vorstehend bezeichneten Aerzte als glaubwürdig anzunehmen.
Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die
Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienste
in der Marine eingestellt werden.
8) Die Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine.
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder
zum Dienste ohne Waffe oder zum Dienste als Arbeitssoldat.
Als Arbeitssoldaten sind Militärpflichtige nur dann auszu-
heben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind.
Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf
stattfinden, sobald dieselben angeblich an Gebrechen leiden, deren Vor-
handensein bei der Gestellung vor den Ersatzbehörden überhaupt nicht
in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann.
Die Ergebnisse des Ersatzgeschäfts.
Im Laufe des Monats Märtz stellen die Oberersatzkommissionen
für ihren Bezirk die Ergebnisse des Ersatzgeschäfts 2c., wozu ihnen die
Ersatzkommissionen das etwa noch erforderliche Material zu liefern haben,
nach Muster 14 der Wehr-Ordnung zusammen.
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden
Jahres ab. «
Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den
Infanterie-Brigadekommandeur dem Generalkommando, in Hessen dem
Divisionskommando, und durch den Zivilvorsitzenden der Oberersatz-
kommission der in der 3. Instanz fungierenden Zivilbehörde eingereicht.
Den Uebersichten sind Berichte der etwaigen besonderen Wahr-
nehmungen beim Ersatzgeschäfte beizufügen.
Die Generalkommando's (in Hessen das Divisionskommando) lassen
eine Uebersicht nach demselben Muster für den unterstellten Ersatzbezirk
anfertigen und reichen dieselbe zum 1. Mai an das zuständige Kriegs-
ministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekom-
mandeure werden beigefügt.
Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das
Deutsche Reich (mit Ausnahme von Bayern) zusammen und sendet diese
Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher die
weitere Mitteilung an den Bundesrat und den Reichstag veranlaßt.
(Reichs-Mil.-Ges. § 37.)