Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

718 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. 
Die Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der 
· Militärpflicht. 
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter 
befinden, dürfen Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des 
Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit erteilt werden, 
als sie eine Bescheinigung des Zidilvorsitzenden der Ersatzkommission 
ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für 
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die See- 
mannsämter ist von der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
Die Erfüllung der Militärpflicht. 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der 
Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden 
Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu be- 
handeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu 
öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung 
des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen 
Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, 
auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben 
gleich zu behandeln ist. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu 
dem Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige 
geordnet werden. 
Jeder Deutsche wird in demjenigen Bundesstaate, und zwar in 
dem Aushebungsbezirke, in dem die Militärpflichtigen sich zu gestellen 
haben, zur Erfüllung der Militärpflicht herangezogen, in dem er zur 
Zeit des Eintritts in das militärpflichtige Alter seinen Wohnsitz hat oder 
in welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine aktive 
Dienstpflicht verzieht. (Reichs-Verf. Art. 3; § 17 des Gesetzes vom 9. November 
1867 S. 131 und § 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1880 S. 45.) 
Zur Kontrolle über Erfüllung der Militärpflicht dienen die im 
I. Teile der Wehr-Ordnung vorgeschriebenen Scheine. 
Die Erteilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für 
Ausfertigung von Duplikaten werden 50 Pfg. Schreibgebühr entrichtet. 
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der 
Ersatzreservepässe, Marine-Ersatzreservepässe, Rekrutenurlaubspässe und 
Freiwilligen-Annahmescheine — werden an den Zioilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Aufenthaltsorts gerichtet. Anträge auf Ausfertigung 
von Duplikaten der vorstehend ausgenommenen Militärpapiere sind an 
die Kontrollstelle zu richten. 
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde er- 
folgen, welche das Original erteilt hat. Diese Behörde erhebt auch die 
Schreibgebühren.
	        
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