720 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Militärbeamten sind nicht verpflichtet, Waffendienst zu leisten,
haben dagegen die volle Verantwortung für die Vorschriftsmäßigkeit
ihrer Handlungen und Unterlassungen zu tragen.
Im Kriegsfall wird der Militärbeamte als solcher übrigens als
Soldat behandelt, d. h. den Militär-Strafgesetzen unterworfen.
b) Die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis
zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation.
Die Kapitulanten.
Die Kapitulation, d. h. die Erklärung, freiwillig länger im aktiven
Dienste verbleiben zu wollen als gesetzliche Pfiicht ist, erfolgt durch
einen Vertrag. Ist der Kapitulant noch minderjährig, so ist die Bei-
bringung einer obrigkeitlich beglaubigten Einwilligungs-Erklärung des
Vaters oder Vormunds erforderlich.
Sie erfolgt auf mindestens 1 Jahr. Bei mindestens 4jähriger
Gesamtdienstzeit erhält der Kapitulant 100 Mark Handgeld.
Der Kapitulationsvertrag kann jederzeit aufgelöst werden:
1. wegen fortgesetzt schlechter Führung;
2. „ dringenden häuslichen Verhältnissen;
33. „ Versetzung des Kapitulanten in die II. Klasse;
4. „ Dogradation;
5. „ 62doöchiger Freiheitsstrafe.
c) Die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem
Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militär-
verwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem Zeit-
punkt ihrer Einstellung in einen Truppenteil an — sämt-
lich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem
aktiven Dienste.
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von
dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ab-
laufe des Tages der Wiederentlassung;
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienste aufgerufenen oder
freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten
und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Klassen
gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind,
bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis
zum Ablaufe des Tages der Entlassung;
I) die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer
Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem
Dienste. (Reichs-Mil.-Ges. § 38.)
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinn-
gemäße Anwendung.
Im Beurlaubten-Verhältnisse befinden sich alle Personen des Be-
urlaubtenstandes, welche nicht zum aktiven Dienste einberufen sind.