Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

720 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Militärbeamten sind nicht verpflichtet, Waffendienst zu leisten, 
haben dagegen die volle Verantwortung für die Vorschriftsmäßigkeit 
ihrer Handlungen und Unterlassungen zu tragen. 
Im Kriegsfall wird der Militärbeamte als solcher übrigens als 
Soldat behandelt, d. h. den Militär-Strafgesetzen unterworfen. 
b) Die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis 
zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation. 
Die Kapitulanten. 
Die Kapitulation, d. h. die Erklärung, freiwillig länger im aktiven 
Dienste verbleiben zu wollen als gesetzliche Pfiicht ist, erfolgt durch 
einen Vertrag. Ist der Kapitulant noch minderjährig, so ist die Bei- 
bringung einer obrigkeitlich beglaubigten Einwilligungs-Erklärung des 
Vaters oder Vormunds erforderlich. 
Sie erfolgt auf mindestens 1 Jahr. Bei mindestens 4jähriger 
Gesamtdienstzeit erhält der Kapitulant 100 Mark Handgeld. 
Der Kapitulationsvertrag kann jederzeit aufgelöst werden: 
1. wegen fortgesetzt schlechter Führung; 
2. „ dringenden häuslichen Verhältnissen; 
33. „ Versetzung des Kapitulanten in die II. Klasse; 
4. „ Dogradation; 
5. „ 62doöchiger Freiheitsstrafe. 
c) Die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem 
Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militär- 
verwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem Zeit- 
punkt ihrer Einstellung in einen Truppenteil an — sämt- 
lich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem 
aktiven Dienste. 
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen 
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von 
dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ab- 
laufe des Tages der Wiederentlassung; 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienste aufgerufenen oder 
freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten 
und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Klassen 
gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, 
bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis 
zum Ablaufe des Tages der Entlassung; 
I) die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer 
Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem 
Dienste. (Reichs-Mil.-Ges. § 38.) 
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinn- 
gemäße Anwendung. 
Im Beurlaubten-Verhältnisse befinden sich alle Personen des Be- 
urlaubtenstandes, welche nicht zum aktiven Dienste einberufen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.