XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 721
Zum Beurlaubtenstande gehören:
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve,
Marine-Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie die Mann-
schaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve;
b) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen;
I) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften;
d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-
(Marine-steile beurlaubten Mannschaften. (Wehr-Ges. 8 15; Reichs-
Mil.-Ges. § 56 und Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II, § 11.)
Die Kontrolle der Rekruten.
Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubten-
standes. Ihre Kontrolle wird durch die Bezirkskommando's ausgeübt.
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen.
Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Ge-
siellungsbefehle findet sofort nach der Aushebung statt.
Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verän-
dern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer
Kontrollstelle innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, auch
beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk sich dort
innerhalb 3 Tagen anzumelden.
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl an-
gegebenen Zeitpunkt und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der
gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden.
Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im 3. Abschnitte
des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Ent-
fernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im 4. Abschnitte
desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes
unterworsen. (Reichs-Mil.-Ges. 8 60, 3.)
Zu ihrer Verheiratung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirks-
kommandeurs. (Reichs-Mil.-Ges. 8 60, 4.)
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militärstraf-
gesetzbuchs sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Erteilung der
Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskomman-
deurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung
gemäß § 36, 2 zweiter Absatz, §& 77, 4 und 81, 5 der Wehr-Ord-
nung, sowie über ihre Meldepflichten und die ihnen zustehenden
Marschgebührnisse zu erteilen.
Bock, Staatsrecht. 46