XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 723
Auch steht ihnen für die erste Uebung unter demjenigen Truppenteil
die Wahl frei, welchem für das betreffende Jahr die Ausbildung von
Ersatzreservisten in den Bataillonen übertragen ist. (§ 13 Abs. 5 des Ges.
vom 11. Februar 1888 S. 11.)
Die aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre
Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen
haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve
beurlaubt werden.
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamts-
kandidaten besitzen und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind,
findet diese Vergünstigung in der Regel Anwendung.
Seit 1900 müssen sämtliche taugliche Lehrer 1 Jahr aktiv dienen
und zwar können sie dies ohne weitere Prüfung als Einjährig-Freiwillige
ohne Schnüre, wenn das Seminar-Abgangszeugnis ihre wissenschaftliche
Qualifikation bezeugt. Sie werden von der übrigen Mannschaft mög-
lichst getrennt untergebracht und ausgebildet und können zum Reserve-
Offizier verwendet werden.
Kleiden, unterbringen und verpflegen sie sich selbst, so werden sie
als Einjährig-Freiwillige mit Schnüren behandelt und erlangen dieselben
Privilegien wie diese.
Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche
den Berechtigungsschein zum Einjährig-Freiwilligen -Dienste erworben
haben, finden die für Einjährig -Freiwillige gegebenen Bestimmungen
Anwendung.
Hier ist zu bemerken, daß durch Bekanntmachung vom 26. Juni
1896, vergl. Anhang zu Nr. 26 des Zentralblatts, den Schullehrer-
seminarien im ganzen Reich die Berechtigung zur Ausstellung von Zeug-
nissen über die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Frei-
willigen-Dienst erteilt worden ist.
Die Dienstpflicht im stehenden Heerc.
Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die
aktive Dienstpflicht und die Reservedienstpflicht.
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert 7 Jahre (vergl. jedoch
§ 11, 5). Siehe auch unten § 26 bezüglich der Ausländer.
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten 3,
alle übrigen Mannschaften die ersten 2 Jahre zum ununterbrochenen
Dienste bei den Fahnen verpflichtet. (Reichs-Verfassung Art. 59, Gesetz vom
15. April 1905 S. 249.)