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im Betrieb der inländischen Unternehmung im Ausland beschäftigt
sind, vorausgesetzt, dass sie nicht nach der Gesetzgebung des auswärtigen
Staates versichert sind. Zugleich ist nunmehr allen Unternehmern
ohne Unterschied der freiwillige Beitritt zur Unfallversicherung
für sich und die Personen in ihrem Geschäftsbetrieb gestattet.
Die wesentlichen Eigenthümlichkeiten, durch welche sich die
österreichische Einrichtung der Arbeiterversicheruug von der
deutschen unterscheidet, die territorialen Verbände und das Umlagsverfahren,
haben sich im Allgemeinen bewährt. Die Einzelfragen
hat sie zumeist mit dem deutschen Institut gemeinsam. Einige Thatsachen
und Begriffe, welche im Arbeiterversicherungsrecht praktisch
werden, theils allgemeiner Natur, theils dem Institute eigenthümlich,
will ich im Nachstehenden an der Hand des Werkes MENZELS
untersuchen. MENZEL ist analytisch veranlagt, klar, einfach, unbefangen,
weniger schwungvoll. Sein Werk ist geeignet, jeden
Denkwilligen in die Theorie des Instituts einzuführen und für das
Studium des österreichischen Rechts unentbehrlich. Insbesondere
ist die Darstellung der Unfallversicherung gelungen, während die
Schwäche des Analytikers sich dort zeigt, wo der Verfasser sich
ohne Vorbild und Analogie entscheiden soll. Wir finden z. B.
am Schlusse des $ 87 (S. 374) den Satz: „Ob die einzelnen privilegirten
Versicherungsberechtigten auf Grund einer Willenserklärung
das Versicherungsverhältniss jederzeit lösen können, oder ob
nur ein korporativer Austritt aller im Betriebe beschäftigten Personen
möglich sei, ob hiebei auch der Unternehmer seine Zustimmung
ertheilen müsse, ob endlich die Nichtzahlung der Beträge
durch vier aufeinander folgende Wochen eine Auflösung
des Versicherungsverhältnisses ebenso herbeiführe, wie sonst bei
versicherungsberechtigten Personen: sind Fragen, welche auf
Grund des geltenden Gesetzes nicht beantwortet werden können. *
Wenn aber nun ein solcher Fall eintritt, . wie soll der Richter
ihn beantworten, wenn der Systematiker ihn verlässt?
Im Personenrechte des Arbeiterversicherungsrechtes ist ins-