Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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im  Betrieb  der  inländischen  Unternehmung  im  Ausland  beschäftigt
  sind,  vorausgesetzt,  dass  sie  nicht  nach  der  Gesetzgebung  des  auswärtigen
  Staates  versichert  sind.  Zugleich  ist  nunmehr  allen  Unternehmern
  ohne  Unterschied  der  freiwillige  Beitritt  zur  Unfallversicherung
  für  sich  und  die  Personen  in  ihrem  Geschäftsbetrieb  gestattet.

Die  wesentlichen  Eigenthümlichkeiten,  durch  welche  sich  die
österreichische  Einrichtung  der  Arbeiterversicheruug  von  der
deutschen  unterscheidet,  die  territorialen  Verbände  und  das  Umlagsverfahren,
  haben  sich  im  Allgemeinen  bewährt.  Die  Einzelfragen
hat  sie  zumeist  mit  dem  deutschen  Institut  gemeinsam.  Einige  Thatsachen
  und  Begriffe,  welche  im  Arbeiterversicherungsrecht  praktisch
werden,  theils  allgemeiner  Natur,  theils  dem  Institute  eigenthümlich,
  will  ich  im  Nachstehenden  an  der  Hand  des  Werkes  MENZELS
untersuchen.  MENZEL  ist  analytisch  veranlagt,  klar,  einfach,  unbefangen,
  weniger  schwungvoll.  Sein  Werk  ist  geeignet,  jeden
Denkwilligen  in  die  Theorie  des  Instituts  einzuführen  und  für  das
Studium  des  österreichischen  Rechts  unentbehrlich.  Insbesondere
ist  die  Darstellung  der  Unfallversicherung  gelungen,  während  die
Schwäche  des  Analytikers  sich  dort  zeigt,  wo  der  Verfasser  sich
ohne  Vorbild  und  Analogie  entscheiden  soll.  Wir  finden  z.  B.
am  Schlusse  des  $  87  (S.  374)  den  Satz:  „Ob  die  einzelnen  privilegirten
  Versicherungsberechtigten  auf  Grund  einer  Willenserklärung
  das  Versicherungsverhältniss  jederzeit  lösen  können,  oder  ob
nur  ein  korporativer  Austritt  aller  im  Betriebe  beschäftigten  Personen
  möglich  sei,  ob  hiebei  auch  der  Unternehmer  seine  Zustimmung
  ertheilen  müsse,  ob  endlich  die  Nichtzahlung  der  Beträge
  durch  vier  aufeinander  folgende  Wochen  eine  Auflösung
des  Versicherungsverhältnisses  ebenso  herbeiführe,  wie  sonst  bei
versicherungsberechtigten  Personen:  sind  Fragen,  welche  auf
Grund  des  geltenden  Gesetzes  nicht  beantwortet  werden  können.  *
Wenn  aber  nun  ein  solcher  Fall  eintritt,  .  wie  soll  der  Richter
ihn  beantworten,  wenn  der  Systematiker  ihn  verlässt?

Im  Personenrechte  des  Arbeiterversicherungsrechtes  ist  ins-