724 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Im Falle notwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des
Kaisers die nach den Bestimmungen des Art. I letzter Absatz des Gesetzes
vom 15. April 1905 S. 249 zu entlassenden Mannschaften im aktiven
Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine
Uebung. (Gesetz vom 15. April 1905 Art. II § 1 S. 249.)
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur
Reserve beurlaubt.
Die aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge mililitärischer Bildungs-
und Lehranstalten.
Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs-
und Lehranstalten auf Staatskosten unterhalten bezw. unterrichtet werden,
haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen zu genügen.
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße ver-
längert werden, daß sie für jedes Jahr, während dessen sie diese An-
stalten besuchten, 2 Jahre länger aktiv zu dienen haben.
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine.
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt
die aitive Dienstpflicht und die Marine-Ersatzreserve-
pflicht.
Die Dienstpflicht bei der stehenden Marine dauert 7 Jahre.
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur
Marine-Ersatzreserve beurlaubt.
Die aktive Dienstpflicht in der Marine.
Die Bestimmungen des § 7, 1. 3. und 4. der Wehr-Ordnung
finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine sinngemäße Anwendung.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch,
wenn den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist,
bis zur Rückkehr in den Stationshafen des Reichs verschoben werden.
(Wehr-Ges. 8 6.)
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das
Maschinenpersonal, sowie für Lotsen und Lotsenknechte in Berücksich-
tigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Ausbildung
für denz Diest in der Marine bis auf 1 Jahr verkürzt werden. (Wehr-
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche
die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste oder
das Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann
besitzen, genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch
Einjährig-Freiwilligen-Dienst.