Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI, Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 729 
deutung eines gültigen Z eugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für 
den Einjährig-Freiwilligen-Dienst alsdann beigelegt werden, wenn der 
Inhaber des Zeugnisses die 2. Klasse der Lehranstalt nicht ein volles 
Jahr hindurch besucht hat. Diesbezügliche Gesuche find an den Zidil- 
vorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten, in deren Bezirk der 
Betreffende gestellungspflichtig ist. 
d) Durch Prüfung. 
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen- 
Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung 
der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermine einzufinden. 
Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die 
andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs= 
prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens 
bis zum 1. August angebracht werden. Z 
IV. Die Prüfungsordnung zum Einjährig-Freiwilligen- 
Dienst. 
(Anlage 2 zu § 91 der Wehr-Ordnung.) 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in 
Wissenschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich neben der deutschen 
auf 2 fremde Sprachen, wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird 
zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen und Englischen. 
An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch die Reichskanzlei 
bestimmte Prüfungskommissionen das Russische treten. 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Ge- 
schichte, Deutsche Literatur, Mathematik und Naturwissenschaften. (6 1.) 
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende 
Anforderungen gestellt: 
a) Sprachen. In der deutschen Sprache muß der Prüf- 
ling die erforderliche Uebung und Gewandtheit besitzen, um sich 
mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische oder logische 
Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne 
seines Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genigt, insofern in 
denselben nach (§ 1) geprüft wird, die Kenntnis der Hauptregeln 
aus der Kasus-, Tempus= und Moduslehre; die Fähigkeit, einen 
leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius Cäsar, Cicero, 
Livius, Aenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen 
Versmaß, mit Aushilfe für einzelne seltener vorkommende 
Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und Geläufigkeit zu über- 
setzen, auch über die vorkommenden Formen und einschlagenden 
grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben.
	        
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