XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 731
Großen bis zur Gründung des neuen Deutschen Reichs einschließ-
lich und der Entwicklung der einzelnen deutschen Staaten, mit
Berücksichtigung des Landes, dem der Prufling angehört.
Bei der Prüfung in der Geschichte kommt es weniger auf
Jahreszahlen an, in welcher Beziehung die Kenntnis der haupt-
sächlichsten Data hinreicht, als auf die Bekanntschaft mit dem Zu-
sammenhange, in welchem die einzelnen Ereignisse miteinander stehen.
d) In der deutschen Literatur: Bekanntschaft mit den
Grundzügen der deutschen Literatur, insbesondere mit ihren
Klassikern.
e) Mathematik. In der Arithmetik: Fertigkeit in dem Ge-
brauch der bürgerlichen Rechnungsarten einschließlich der Zins-
und Gesellschaftsrechnung, im Rechnen mit positiven und nega-
tiven Zahlen, sowie in der Dezimalrechnung; Lösung von
Gleichungen des 1. Gradcs mit einer und mehreren unbekannten
Größen. Potenzieren und Radizieren bis zum 2. Grade mit
bestimmten Zahlen und mit Buchstaben.
In der Geometrie: Kenntnis der Planimetrie bis ein-
schließlich der Lehre vom Kreise und aus der Stereometrie —
der wichtigsten Formeln für die Körperberechnung.
t) In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den
allgemeinen Eigenschaften der Körper (Ausdehnung, Undurch-
dringlichkeit, Teilbarkeit, Porosität, Schwere, Dichte und spezi-
sisches Gewicht, luftförmige und feste Körper), von der Wärme
(Thermometer), vom Magnetismus (Magnetnadel und Kompaß)
und von der Elektrizität (Blitzableiter).
g) In der Chemie, sowie in den bei f) nicht genannten Teilen
der Pbysik werden nur diejenigen Prüflinge geprüft, welche
solches verlangen, um durch Kenntnisse in der Chemie mangelnde
Kenntnisse in anderen Zweigen zu ersetzen. (6 2.)
V. Die Geschäftsordnung der Prüfungskommission.
Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außer-
ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) 2 Stabsoffiziere oder Hauptleute;
b) der Zidvilvorsitzende der Oberersatzkommission, in deren Bezirke die
Prüfungskommission ihren Sitz hat, und ein 2. Mitglied aus dem
Bereiche der Zivilverwaltung.
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen
heranzuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt.
Die Ernennung der unter a) genannten ordentlichen Mitglieder
erfolgt durch das Generalkommando, der unter b) genannten durch die
in der 3. Instanz fungierende Zivilbehörde.