Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

732 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Letzttere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mit- 
glieder, sowie über die Zuweisung eines Bureaubeamten die erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen. 
Der Ziovilvorsitzende der Oberersatzkommission führt den Vorsitz 
der Prüfungskommission und regelt die Geschäfte. 
Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der 
Unterschrift des Vorsitzenden und eines militärischen Mitglieds. 
VI. Das Verfahren bei der Prüfung. 
Die Leitung des gesamten Prüfungsgeschäfts steht dem Ziovil- 
vorsitzenden der Oberersatzkommission zu. (8 3.) 
Die Prüfung erfolgt teils schriftlich, teils mündlich. 
Die schriftliche Prüfung besteht: 
a) in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema 
allgemeinen und naheliegenden Inhalts bbeispielsweise ein 
Sprichwort, eine Sentenz, eine Erzählung aus der Geschichte) 
oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (3z. B. Eisenbahnen, 
Post), der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie u. dergl.; 
b) in 2 schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl 
des Prüflings (§ 1.): 
I) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. 
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling 3 Aufgaben ver- 
schiezenartigen Inhalts, unter denen ihm die Auswahl überlassen 
bleibt. (8 4.) 
Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden durch den Zidvil- 
vorsitzenden gestellt, der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung 
der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen und ihre 
Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, 
sondern durch den die Ausarbeitung derselben überwachenden Offizier 
oder Lehrer mitteilt, hat er sie diesem versiegelt zu übergeben. Das Siegel 
darf erst beim Beginne der schriftlichen Prüfung geöffnet werden. (§ 5.) 
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. 
Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind den Prüflingen 
4 Stunden, für die sub VI unter b) und c) gedachten 3 Arbeiten je 
1 Stunde zu gewähren. 
Die Zeit, welche zum Diktieren der Aufgaben erforderlich ist, wird 
hierbei nicht in Anrechnung gebracht. 
Die Benützung von Hilfsmitteln und Versuche zu 
Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung 
zur Folge. (§ 6.) 
Die bei den schriftlichen Prüfungen gelieferten Arbeiten werden 
durch den Zivilvorsitzenden zur Beurteilung an die einzelnen Kommissions- 
mitglieder verteilt und zwar vorzugsweise an diejenigen, denen die 
mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das
	        
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