Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

738 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine 
Ueberschreibung des Ausstandszeitpunkts verbunden ist, die Bestrafung 
wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 88 26, 5. und 
29, 6. der Wehr-Ordnung nach Maßgabe des § 26, 7. zur Folge. 
Die Truppenteile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untaug- 
lichkeit abweisen, nehmen denselben den Berechtigungsschein ab, ver- 
merken auf diesem die Gründe der Abweisung und veranlassen die 
Uebersendung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Auf- 
enthaltsorts. · 
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppen- 
teile der Aufenthaltsort, bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb 
der nächsten 4 Wochen einen solchen zu nehmen gedenkt, anzugeben. 
Die Oberersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen 
Grundsätzen. 
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen 
tauglich, so wird er für eine bestimmte oder für mehrere, bezw. für 
alle Waffengattungen bezeichnet und muß von jedem Truppenteile der- 
selben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel 
hierzu hat, muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 
Findet die Oberersatzkommission mit Auestand versehene Freiwillige 
zeitig untauglich und kann, weil dieselben noch nicht im 3. Militär- 
pflichtjahre stehen, über sie noch nicht endgültig entscheiden, so treten 
dieselben ohne weiteres wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige noch- 
mals bei einem Truppen-(Marine-steile zum Dienstantritte zu melden 
und, falls sie wiederum als untauglich abgewiesen werden, von neuem 
der vorerwähnten Vorschrist nachzukommen. 
Ergibt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritte, 
daß sie moralisch nicht mehr würdig sind, als Einjährig-Freiwillige zu 
dienen, so wird ihnen der Berechtigungsschein abgenommen und dem 
Generalkommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Zivilbehörde 3. Instanz, in deren Bezirke 
der Freiwillige gestellungspflichtig ist, bezw. sein würde, wenn er sich 
bereits im militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine 
tritt hierbei an die Stelle des Generalkommando's der zuständige 
Marinestations-Chef. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell 
sofortige) Einstellung zum 2-, bezw. 3jährigen Dienste Bestimmung 
zu treffen. 
VWom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche von der Aus- 
hebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppenteils r2c. der 
Ziviloorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche 
die Zurückstellung verfügt hat.
	        
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