Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 739 
War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvor- 
sitzende der Ersatzkommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Frei- 
willigen von der Einstellung des letzteren in Kenntnis zu setzen. 
Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungs- 
scheins, auf dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungs- 
tag zu vermerken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen 
und mit dem Stempel zu versehen. 
Wird ein Truppenteil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, 
in Friedenszeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Frei- 
willige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standort oder in der 
Nähe desselben verbleibenden Truppenteile versetzt. 
Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Frei- 
willigen, welchem die Mittel zu seinem Unterhalte fehlen, darf aus- 
nahmsweise durch das Generalkommando die Geld= und Brotverpflegung 
und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und 
Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils gewährt 
werden. 
Hat ein zum Dienste Angenommener sich zum Diensteintritte 
nicht gestellt, so ist dem Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch 
welche die Zurückstellung verfügt war, bezw. dem Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Aufenthaltsorts, sofern eine Zurückstellung noch 
nicht eingetreten, alsbald durch den Truppen-(Marine-#teil Anzeige zu 
machen. 
X. Der Einjährig-Freiwilligen-Dienst. 
1. Mit der Waffe. 
Die Einjährig-Freiwilligen aller Waffen sind, soweit sie durch 
ihre allgemeine Bildung hiezu geeignet erscheinen, zu Offizieren und 
Unteroffizieren der Reserve und der Landwehr auszubilden. (W.-G. 8 11.) 
Ihre dienstliche Ausbildung erhalten sie — soweit dies nicht bei 
ihrer Kompagnie, Eskadrons oder Batterie geschehen kann — durch hiezu 
kommandierte, besonders befähigte Offiziere. 
Diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche sich gut geführt und 
ausreichende Dienstkenntnis erworben haben, werden nach halbjähriger 
Dienstzeit zu Gefreiten befördert. Sie erhalten nach eingetretener 
Beförderung theoretischen und praktischen Unterricht über alle Dienst- 
obliegenheiten des Offiziers und Unteroffiziers, sowie über die besonderen 
Standespflichten des Offiziers. 
Vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit werden sie einer theoreti- 
schen und praktischen Prüfung in den allgemeinen Standes= und Be- 
rufspflichten des Offiziers, sowie den von einem Subaltern-Osffiziere zu 
verlangenden Kenntnissen und Fertigkeiten unterworfen. 
Die näheren Bestimmungen über die Prüfung treffen die Truppen- 
befehlshaber. Es wird denselben zur besonderen Pflicht gemacht, für 
kriegsgemäße Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen Sorge zu tragen.
	        
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