Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

740 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die höheren Vorgesetzten haben sich bei Inspizierungen von dem 
Stande der Ausbildung der Einjährig- Freiwilligen zu überzeugen. 
Wer die Prüfung besteht, erhält einen Qualifikationsattest zum 
Reserve-Offiziere (8 16, 6.) und wird bei seiner Entlassung zum über- 
zähligen Unteroffizier befördert. 
Das Qualifikationsattest muß sich darüber aussprechen, daß der 
Inhaber für gqualifiziert zum Reserve-Offizier erachtet wird. Im übrigen 
ist ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben. 
Soweit es mit dem dienstlichen Interesse vereinbar, darf den 
Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem eigent- 
lichen Lebensberufe weiter auszubilden. Namentlich dürfen bei der 
Heranziehung zum Garnisondienst Erleichterungen eintreten. 
Einjährig-Freiwillige werden bei ihrem Ausscheiden aus dem 
aktiven Dienst zur Reserve ihrer Waffe beurlaubt. Ausnahmen hiervon 
finden in folgenden Fällen statt: 
Es dürfen übergeführt werden: 
a) Einjährig-Freiwillige der Garde zur Provinzial-Reserve; 
b) Einjährig-Freiwillige der Jäger und Schützen zur Resere 
der Infanterie; 
IR) Einjährig-Freiwillige der Kavallerie zur Reserve des Trains; 
d) Einjährig-Freiwillige der Feldartillerie zur Fußartillerie und 
umgekehrt; 
e) Einjährig-Freiwillige der Pioniere und Eisenbahntruppen zur 
Reserve der Infanterie. 
Die Ueberführungen unter a) und c) werden durch die General= 
kommando's, unter b) durch die Inspektion der Jäger und Schützen, 
unter d) durch die Generalinspektion der Artillerie, unter e) bei den 
Pionieren durch die Generalinspektion des Ingenieurkorps und der 
Festungen, bei den Eisenbahntruppen durch den Chef des General- 
stabes der Armee verfügt. 
2. Pharmazeuten und Unterroßärzte. 
Die Einjährig-Freiwilligen-Pharmazeuten genügen ihrer aktiven 
Dienstpflicht durch Dienst in einer Militär-Apotheke. 
Sie erhalten außerdem Unterricht in dem Sanitätsdienst im Felde 
und den Dienstobliegenheiten eines Feld-Apothekers. 
Wer sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner aktiven Dienst- 
zeit abzuhaltenden Prüfung das Qualifikations-Attest zum Oberapotheker 
erwirbt, tritt als Unterapotheker zur Reserve über. Andernfalls wird 
er als Pharmazeut zur Reserve beurlaubt. 
Ueber die aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen-Unterroßärzte 
siehe § 19 der Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen. 
3. Mediziner. 
Mediziner, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen- 
Dienst haben, genügen ihrer aktiven Dienstpflicht entweder ganz mit der
	        
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