740 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die höheren Vorgesetzten haben sich bei Inspizierungen von dem
Stande der Ausbildung der Einjährig- Freiwilligen zu überzeugen.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen Qualifikationsattest zum
Reserve-Offiziere (8 16, 6.) und wird bei seiner Entlassung zum über-
zähligen Unteroffizier befördert.
Das Qualifikationsattest muß sich darüber aussprechen, daß der
Inhaber für gqualifiziert zum Reserve-Offizier erachtet wird. Im übrigen
ist ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben.
Soweit es mit dem dienstlichen Interesse vereinbar, darf den
Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem eigent-
lichen Lebensberufe weiter auszubilden. Namentlich dürfen bei der
Heranziehung zum Garnisondienst Erleichterungen eintreten.
Einjährig-Freiwillige werden bei ihrem Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst zur Reserve ihrer Waffe beurlaubt. Ausnahmen hiervon
finden in folgenden Fällen statt:
Es dürfen übergeführt werden:
a) Einjährig-Freiwillige der Garde zur Provinzial-Reserve;
b) Einjährig-Freiwillige der Jäger und Schützen zur Resere
der Infanterie;
IR) Einjährig-Freiwillige der Kavallerie zur Reserve des Trains;
d) Einjährig-Freiwillige der Feldartillerie zur Fußartillerie und
umgekehrt;
e) Einjährig-Freiwillige der Pioniere und Eisenbahntruppen zur
Reserve der Infanterie.
Die Ueberführungen unter a) und c) werden durch die General=
kommando's, unter b) durch die Inspektion der Jäger und Schützen,
unter d) durch die Generalinspektion der Artillerie, unter e) bei den
Pionieren durch die Generalinspektion des Ingenieurkorps und der
Festungen, bei den Eisenbahntruppen durch den Chef des General-
stabes der Armee verfügt.
2. Pharmazeuten und Unterroßärzte.
Die Einjährig-Freiwilligen-Pharmazeuten genügen ihrer aktiven
Dienstpflicht durch Dienst in einer Militär-Apotheke.
Sie erhalten außerdem Unterricht in dem Sanitätsdienst im Felde
und den Dienstobliegenheiten eines Feld-Apothekers.
Wer sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner aktiven Dienst-
zeit abzuhaltenden Prüfung das Qualifikations-Attest zum Oberapotheker
erwirbt, tritt als Unterapotheker zur Reserve über. Andernfalls wird
er als Pharmazeut zur Reserve beurlaubt.
Ueber die aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen-Unterroßärzte
siehe § 19 der Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen.
3. Mediziner.
Mediziner, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-
Dienst haben, genügen ihrer aktiven Dienstpflicht entweder ganz mit der