Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

744 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
ständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen Alter befinden, 
zum Landsturm 2. Aufgebots über. 
Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen: 
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienst- 
unbrauchbar werden (Reichs-Mil.-Ges. § 52); 
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in 
Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zur Entlassung gelangen 
(Reichs-Mil.-Ges. 8 53); 
c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen 
vor ihrer Einstellung begangener strafbarer Handlungen entlassen 
werden; 
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung ge- 
angen. 
Die Entlassung findet statt: 
a) wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 
6 Wochen oder im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe 
die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden Freiheits- 
strafe von gleicher Dauer zu erwarten ist; 
b) wenn bereits von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine höhere 
als 6wöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheits- 
heitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist. 
Die Entlassung kann auch stattfinden: 
I) wenn die militärgerichtliche Aburteilung durch äußere Umstände 
besonders erschwert sein würde. (Militär-Strafgerichtsordnung §§ 7 
u. 8: Reichs-Mil.-Ges. § 18.) 
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören 
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. (Reichs-Mil.-Ges. 88 54 . 58. 
Sie sind den Bestimmungen im 3. Abschnitte des Militär-Straf- 
gesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnen- 
flucht und den Bestimmungen im 4. Abschnitte desselben Gesetzbuchs 
über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher 
Weise wie die Personen des Beurlaubtenstandes unterworfen. (Reichs- 
Mil.-Ges. § 60, 3.) 
Die Entlassungsgesuche infolge bürgerlicher Verhältnisse. 
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mann- 
schaften können auf Grund der Festsetzungen des § 32, 2—e) der Wchr- 
Ordnung gestellt und berücksichtigt werden. 
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Ver- 
hältnisse dürfen, sofern es sich nicht um eine Berufung an die höhere 
Instanz handelt, erst nach der Aushebung eingetreten sein. 
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere 
Dienstpflichtige eingestellt sind, darf bei Voraussetzung der allerdringend- 
sten Verhältnisse nur ausnahmsweise genehmigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.