744 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
ständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen Alter befinden,
zum Landsturm 2. Aufgebots über.
Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen:
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienst-
unbrauchbar werden (Reichs-Mil.-Ges. § 52);
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in
Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zur Entlassung gelangen
(Reichs-Mil.-Ges. 8 53);
c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen
vor ihrer Einstellung begangener strafbarer Handlungen entlassen
werden;
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung ge-
angen.
Die Entlassung findet statt:
a) wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
6 Wochen oder im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe
die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden Freiheits-
strafe von gleicher Dauer zu erwarten ist;
b) wenn bereits von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine höhere
als 6wöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheits-
heitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.
Die Entlassung kann auch stattfinden:
I) wenn die militärgerichtliche Aburteilung durch äußere Umstände
besonders erschwert sein würde. (Militär-Strafgerichtsordnung §§ 7
u. 8: Reichs-Mil.-Ges. § 18.)
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. (Reichs-Mil.-Ges. 88 54 . 58.
Sie sind den Bestimmungen im 3. Abschnitte des Militär-Straf-
gesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnen-
flucht und den Bestimmungen im 4. Abschnitte desselben Gesetzbuchs
über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher
Weise wie die Personen des Beurlaubtenstandes unterworfen. (Reichs-
Mil.-Ges. § 60, 3.)
Die Entlassungsgesuche infolge bürgerlicher Verhältnisse.
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mann-
schaften können auf Grund der Festsetzungen des § 32, 2—e) der Wchr-
Ordnung gestellt und berücksichtigt werden.
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Ver-
hältnisse dürfen, sofern es sich nicht um eine Berufung an die höhere
Instanz handelt, erst nach der Aushebung eingetreten sein.
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere
Dienstpflichtige eingestellt sind, darf bei Voraussetzung der allerdringend-
sten Verhältnisse nur ausnahmsweise genehmigt werden.