XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 747
Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots, welche ohne Erlaubnis auswandern, werden mit Geldstrafe bis
zu 3000 Mk. oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten,
Osfiziere und Sanitätsoffiziere der Landwehr 2. Aufgebots, welche es
unterlassen, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-
kommando Anzeige zu machen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
oder mit Haft bestraft. (Reichs-Mil.-Ges. 8 60, 2.: D. Str.-Ges. § 140 1. Abs.,
bezw. Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 4, 3.; D. Str.-Ges. § 360.)
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der
Bezirkskommando“'s.
Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vor-
läufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der
bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in den 58 80, 82 und 85
der Wehr. Ordnung enthalten.
Die zur Disposition der Truppen--(Marine--teile beurlaubten Mann-
schaften können bis zum Ablauf ihres 3. Dienstjahrs jederzeit zur Fahne
um aktiven Dienste) wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin
zum Wechsel des Aufenthalts, sowie zur Anmusterung durch ein Seemanns-
amt der Genehmigung ihres Bezirkskommandeurs. (Reichs-Mil.-Ges. 860, 5.)
Wer ohne Genehmigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den
bezeichneten Bezirkskommandeur sofort zum Dienste wieder einberufen.
Im übrigen gelten für die Personen des Beurlaubten-
standes die allgemeinen Landesgesetze und sind dieselben
in der Wahl ihres Aufenthaltsorts im In- und Ausland,
in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Ver-
heiratung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse,
Beschränkungen nicht unterworfen. (Reichs-Mil.-Ges. 8 61.)
Ueber die erfolgte Anmusterung und Abmusterung von Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes ist durch die Seemannsämter demjenigen
Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolliert werden, sofort Mit-
teilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei anzugeben.
Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des
Heeres angehören, sind dieselben in den der Marine überzuführen.
Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen ab-
gemusterten Mannschaften des Beurlaubtenstandes eine Bescheinigung
über den Tag der Abmusterung auszustellen und dieselben gleichzeitig
zur Rückmeldung bei der Kontrollstelle unter Vorzeigung der erhaltenen
Abmusterungs-Bescheinigung anzuweisen.
Mannschaften der Reserve und Marine-Reserve, der Land= und
Seewehr 1. Aufgebots, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve
darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen
find, die Erlaubnis zur Auswanderung (Entlassung aus der Reichs-
angehörigkeit) nicht verweigert werden. (Wehr. Ges. § 15; Gesetz v. 11. Febr.
1888 Art. II § 11 u. 20; St.-A.-Ges. § 15, 3; Reichs-Verf. Art. 59.)