Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 749 
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreib- 
gebühr zu entrichten. 
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubten- 
standes an ihre Kontrollstelle zu richten. 
Die Organisation der Kontrolle. 
Die Kontrolle hat den Zweck, die Erfüllung der 
militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere, bezw. 
zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen zu beauf- 
sichtigen. 
Sie wird einesteils durch die Ersatzbehörden, anderenteils durch die 
Landwehrbehörden unter teilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden ausgeübt. 
Der Kontrolle durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehr- 
pflichtigen nach näherer Bestimmung des 1. Teiles der Wehr-Ordnung 
von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur erfolgten 
endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältnis. 
Im übrigen tritt die Kontrolle der Landwehrbehörden ein. Sie 
wird, soweit sie ohne Mitwirkung der Zivilbehörden erfolgt, durch den 
2. Teil der Heerordnung geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der 
Zivilbehörden stattfindet, ist sie Gegenstand des 2. Teiles der Wehr- 
Ordnung. 
Die mit der Ausübung der Kontrolle beauftragten Landwehr- 
behörden sind die Bezirkskommando's; unter ihrer Leitung stehen die 
Hauptmeldeämter, bezw. Meldeämter und die Bezirksfeldwebel. Melde- 
ämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke 
ihren Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der 
Bezirkskommando's führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter"“. 
Kontrollbezirke sind die Landwehrbezirke und innerhalb derselben 
die Kompagniebezirke, bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder 
Meldeämter. 
Nach Einberufung des Landsturms ist das Personal der Bezirks- 
kommando's soweit als möglich zum Dienste mit der Waffe verfügbar 
zu machen. Sovweit Vertretung erforderlich und nicht durch felddienst- 
unfähige Personen zu ermöglichen ist, kann äußerstenfalles die stellver- 
tretende Infanteriebrigade einen Teil der Geschäfte übernehmen, während 
die Einzelheiten der Kontrolle des verbleibenden Restes an Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die Ziovilvorsitzenden 
der Ersatzkommissionen übernommen werden. 
Die Generalkommando's und in 3. Instanz fungierenden Zivil- 
behörden haben die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits 
im Frieden zu treffen. 
Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, 
in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehr- 
behörden bei der Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhang 
stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. (Reichs.Mil.-Ges. 8 70.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.