XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 749
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreib-
gebühr zu entrichten.
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubten-
standes an ihre Kontrollstelle zu richten.
Die Organisation der Kontrolle.
Die Kontrolle hat den Zweck, die Erfüllung der
militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere, bezw.
zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen zu beauf-
sichtigen.
Sie wird einesteils durch die Ersatzbehörden, anderenteils durch die
Landwehrbehörden unter teilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden ausgeübt.
Der Kontrolle durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehr-
pflichtigen nach näherer Bestimmung des 1. Teiles der Wehr-Ordnung
von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur erfolgten
endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältnis.
Im übrigen tritt die Kontrolle der Landwehrbehörden ein. Sie
wird, soweit sie ohne Mitwirkung der Zivilbehörden erfolgt, durch den
2. Teil der Heerordnung geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der
Zivilbehörden stattfindet, ist sie Gegenstand des 2. Teiles der Wehr-
Ordnung.
Die mit der Ausübung der Kontrolle beauftragten Landwehr-
behörden sind die Bezirkskommando's; unter ihrer Leitung stehen die
Hauptmeldeämter, bezw. Meldeämter und die Bezirksfeldwebel. Melde-
ämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke
ihren Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der
Bezirkskommando's führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter"“.
Kontrollbezirke sind die Landwehrbezirke und innerhalb derselben
die Kompagniebezirke, bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder
Meldeämter.
Nach Einberufung des Landsturms ist das Personal der Bezirks-
kommando's soweit als möglich zum Dienste mit der Waffe verfügbar
zu machen. Sovweit Vertretung erforderlich und nicht durch felddienst-
unfähige Personen zu ermöglichen ist, kann äußerstenfalles die stellver-
tretende Infanteriebrigade einen Teil der Geschäfte übernehmen, während
die Einzelheiten der Kontrolle des verbleibenden Restes an Mannschaften
des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die Ziovilvorsitzenden
der Ersatzkommissionen übernommen werden.
Die Generalkommando's und in 3. Instanz fungierenden Zivil-
behörden haben die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits
im Frieden zu treffen.
Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet,
in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehr-
behörden bei der Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhang
stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. (Reichs.Mil.-Ges. 8 70.)